Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 11.12.2012 einer Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben, wonach es unzulässig und wettbewerbswidrig ist, wenn in Telefongesprächen gegenüber Kunden behauptet wird, dass die vom eigenen Unternehmen beworbenen und zum Verkauf gestellten Waren mangelhaft seien und stattdessen vom Kunden andere Waren als die ursprünglich Bestellten abgenommen werden sollten.
Dieses unzulässige werbliche Vorgehen, dass als sogenanntes „Bait and Switch Verfahren“ auch nach Nr. 6 des Anhangs zu § 3 Nr. 3 UWG unzulässig und wettbewerbswidrig ist, sah das Gericht im Vorgehen der Beklagten. Die Beklagte hat auf ihrer Internetseite Markenmatratzen zu außerordentlich günstigen Preisen zum Verkauf gestellt. Als Lieferzeit war bei den einzelnen Produkten angekündigt, dass diese innerhalb von 6 Wochen zur Auslieferung kommen würden. Nach 10-14 Wochen meldete sich die Beklagte bei den Kunden telefonisch bezüglich des hinausgeschobenen Liefertermins. Die Beklagte ließ durch Mitarbeiter in diesen Telefonaten behaupten, dass die bestellten Markenprodukte in der letzten Zeit schlecht getestet worden wären und auch von minderer Qualität seien. Zugleich wurde den Kunden angeboten, dass diese statt der ursprünglich bestellten Markenmatratze ein anderes Produkt kaufen sollten. Es wurde in jedem Fall der Kauf einer bestimmten Matratze empfohlen. Diese Vorgehensweise erfolgte planmäßig. Die von der Beklagten in den Gesprächen vorgeschobenen Testurteile waren veraltet, Beweise dafür, dass tatsächlich die zum Verkauf gestellten Markenprodukte von schlechter Qualität waren, wurden nicht zur Verfügung gestellt. Das Gericht hat sich die Frage gestellt, aus welchem Grund die Beklagte denn überhaupt die angeblich so schlechten Waren in das Sortiment genommen habe, wenn nicht von vornherein die Absicht bestanden hätte, die Kunden erst zu ködern, um sie anschließend auf andere Waren umzulenken.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (S 3 0624/11)
gb
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