Wegen irreführender Werbung mit dem Hinweis „BaFin geprüftes Vertriebskonzept“ sowie eines selbst kreierten Logos unter Bezugnahme auf die BaFin hat die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Erfurt gegen einen Versicherungsmakler eingereicht (LG Erfurt, Az. 1 HK O 90/15):
Der betreffende Versicherungsmakler hatte im Internet die von ihm angebotenen Dienstleistungen, namentlich die Beratung zu Versicherungsverträgen, beworben. Dabei fand sich unter der Überschrift „ganz vorne dabei“ unter anderem der Hinweis „BaFin geprüftes Vertriebskonzept“. Außerdem bildete er auch das folgende, von ihm selbst kreierte Logo ab, das an das Logo der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angelehnt war:
Tatsächlich hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aber weder das von dem Versicherungsmakler propagierte Vertriebskonzept geprüft, noch hatte sie ihm die Verwendung des BaFin Logos gestattet.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Hinweis auf die Prüfung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsmaklers durch die BaFin als irreführend im Sinne von § 5 UWG, weil eine solche Prüfung durch die BaFin tatsächlich nicht stattgefunden hat. Auch hatte die BaFin dem Unternehmer nicht gestattet, ihr Logo für seine geschäftlichen Zwecke zu nutzen, zumal hier eine Art Empfehlungseindruck entstand, der unzutreffend war. Die BaFin hatte dem Unternehmer lediglich auf Anfrage mitgeteilt, dass der von ihm unter anderem angekündigte und betriebene Ankauf von Lebensversicherungen nicht gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstoße. Eine Prüfung oder Zertifizierung hatte jedoch nicht stattgefunden.
Nachdem der Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, erhob die Wettbewerbszentrale am 12.06.2015 Klage beim Landgericht Erfurt mit dem Ziel, dem Unternehmer sowohl den Hinweis auf ein „BaFin“ geprüftes Vertriebskonzept, als auch die Benutzung des von ihm selbst gestalteten BaFin Logos untersagen zu lassen.
(F 5 0202/15)
pbg
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