Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Frage der Kompatibilität eines Autositzbezugs mit einem Seitenairbag eine für die Kaufentscheidung wesentliche Information ist (Urteil vom 08.05.2020, Az. 6 U 241/19). Denn ohne Angabe hierzu würden sich die Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung ohne Gefahren möglich sei oder nicht.
Ein Unternehmen, welches „TÜV-geprüfte Autositzbezüge“ verkauft, die mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht versehen sind, die gewährleisten, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Sitzbezug entfalten kann, hatte einen Vertreiber von Autositzbezügen verklagt, der in seinen Angeboten keinen oder nur einen versteckten Hinweis zur Frage lieferte, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist.
Das Gericht hat die online angebotenen Sitzbezüge als qualifizierte Angebote gemäß § 5 Abs. 3 UWG qualifiziert. Das hat zur Folge, dass „alle wesentlichen Merkmale der Ware“ angegeben werden müssen. Dazu gehört nach den Ausführungen des Gerichts auch die Angabe, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet seien. Dabei handele es sich um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung. Ohne eine entsprechende Aufklärung würde sich der Verbraucher keine Gedanken darüber machen, ob die Nutzung des Sitzbezuges gefahrlos möglich sei oder nicht. Daher könne er ohne diese Information das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen.
In einem anderen Punkt wurde die Klage abgewiesen, dass nämlich ein Hinweis „Gefahr für Leib und Leben“ bei Ungeeignetheit des Autositzbezugs für Fahrzeuge mit Seitenairbag erfolgen müsse. Hier ging das Gericht davon aus, dass bereits aus der Information, die Sitzbezüge seien nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet, ergebe, die Funktion des Seitenairbags könne gestört und der Schutz bei einem Unfall nicht mehr gewährleistet sein.
Wegen der Antragstellung ist die Frage offen geblieben, ob der Hinweis auf die fehlende Eignung der Bezüge auch bei nicht qualifizierten Angeboten – etwa bei Adwords-Anzeigen – erfolgen muss. Grundsätzlich sei denkbar, so der Senat, dass bei einer solchen Werbung aufgrund Platzmangels darauf verzichtet werden könne; dann wäre eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch der vorhandene Platz und das Werbemedium zu berücksichtigen wären.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
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ao
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