Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Werbung eines Anbieters von Auto-Abos beanstandet.
Bei Auto-Abos handelt es sich um die kostenpflichtige Nutzung eines meist neuwertigen Autos, ohne dass sich der Abonnent um Wartung, Versicherung oder Reifen sorgen muss. Am Markt werden diese Auto-Abos als Alternativen zum Autokauf oder Leasing beworben. Sie zeichnen sich meist durch kurze Laufzeiten und hohe Flexibilität bei den Kosten aus. Werden in der Werbung für solche Abos Fahranfänger ausdrücklich angesprochen, obwohl diese das Abo gar nicht abschließen können, kann es sich – wie im konkreten Fall – um irreführende Werbung handeln.
Angebot für alle Fahrerinnen und Fahrer unter 23 Jahren
In dem gegenständlichen Fall bewarb der Anbieter sein Auto-Abo für Fahranfänger auf seiner Internetseite mit dem Hinweis, dass das Abo „an alle jungen Fahrer*innen unter 23 Jahren“ gerichtet sei. Eine Einschränkung dieses Angebots erfolgte zunächst nicht. Erst im unteren Bereich der Internetseite erfuhren die Interessenten nach dem Aufklappen einer Antwort im FAQ-Bereich von der Einschränkung, dass sich das Programm lediglich „an junge Fahrer*innen unter 23 Jahren, die bereits seit zwei Jahren durchgängig im Besitz einer Fahrerlaubnisklasse B (alte Klasse 3) sind“ richtete.
Unzureichender Hinweis auf Angebotseinschränkung
Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung daher für irreführend. Denn die Werbeaussage erweckte den Eindruck, als könnten sämtliche Fahrerinnen und Fahrer unter 23 Jahren das beworbene Abo abschließen. Tatsächlich konnten aber gerade die angesprochenen „Fahranfänger“, die erst kürzlich eine Fahrerlaubnis erworben hatten, ein solches Abo gar nicht abschließen.
Dabei konnte der Hinweistext im unteren Bereich der Internetseite eine Irreführung nicht mehr beseitigen, da die Besucher der Internetseite an dieser Stelle nicht mehr mit dem Hinweis rechnen mussten, welche Fahrerinnen und Fahrer überhaupt angebotsberechtigt waren.
Das Unternehmen gab die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Es hat den Hinweis auf die Angebotseinschränkung nun unmittelbar in die beanstandete Werbeaussage aufgenommen.
F 7 0014/22
fs
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