Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben, in der gesetzlich angebotenen Muster-Widerrufsbelehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen (Urteil v. 10.10.2019, Az. 6 U 37/17).