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Urteil des EuGH im „Kulturchampignon“-Verfahren am 04.09.2019

Ein Fall, der die Wettbewerbszentrale seit nunmehr fast sechs Jahren beschäftigt hat, steht kurz vor dem Ende: Der EuGH wird am 04.09.2019 sein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren zur Kennzeichnung von Kulturchampignons verkünden. Damit wird er Antworten auf die Frage geben, ob die Kennzeichnung einer Verpackung frischer Kulturchampignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ zulässig ist, wenn die Pilze in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte nach Deutschland verbracht werden. Diese Kennzeichnung hält die Wettbewerbszentrale für irreführend.

Wettbewerbszentrale will Grundsatzfrage zur Werbung auf Arzneimittelverpackungen klären lassen – Entscheidung des LG München II am 14.08.2019 erwartet

Arzneimittelverpackungen dürfen grundsätzlich nicht mit Werbeaussagen versehen werden. So will es das Arzneimittelgesetz, § 10 AMG. Eine für die Branche wichtige Grundsatzfrage im Zusammenhang mit dieser Regelung hat die Wettbewerbszentrale dem LG München II (Az. 2 HKO 513/19) zur Entscheidung vorgelegt:

Darf eine Arzneimittelverpackung unter Umständen doch als Werbeträger fungieren?

Rebranding rechtfertigt keine Neueröffnungswerbung

Das Landgericht Hagen (Urteil vom 04.07.2019, Az. 21 O 110/19 – nicht rechtskräftig) hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale festgestellt, dass allein das Rebranding eines Unternehmens ohne tatsächliche Schließung des Geschäfts die Werbung mit einer „Neu Eröffnung mit Wahnsinns-Eröffnungs-Angeboten“ nicht rechtfertigt.

OLG Hamm zu Hörgeräten „vom HNO-Arzt empfohlen“

Mit Urteil vom 13. Juni 2019 (Az. I-4 U 5/19, nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem großen Akustiker untersagt, für Hörgeräte aus dem eigenen Sortiment mit der Angabe „vom HNO-Arzt empfohlen“ zu werben. Der Senat sah in der entsprechenden Werbung einen Verstoß gegen die Vorgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und gab mit Blick darauf einem Unterlassungsantrag der Wettbewerbszentrale statt.

BGH entscheidet zur Darstellung der verpflichtenden Verbraucherinformationen bei einem Werbeprospekt mit Bestellpostkarte

In einem als Musterverfahren von der Wettbewerbszentrale geführten Prozess hat der BGH entschieden, dass die Werbebotschaft in einem Werbemittel grundsätzlich nicht gegenüber den erforderlichen Verbraucherinformationen zurücktreten müsse, dies aber nur der Fall sei, wenn für die Pflichtinformationen mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt werde (Urteil v. 11.04.2019, Az. I ZR 54/16 – Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II).

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