E-Scooter mit falscher TÜV-Zertifizierung
Neue Mobilitätslösungen werden derzeit offensiv beworben und zum Absatz der Produkte auch mit Zertifizierungen in den Blick gestellt. Im konkreten Fall wurde mit folgenden Aussagen geworben:
Neue Mobilitätslösungen werden derzeit offensiv beworben und zum Absatz der Produkte auch mit Zertifizierungen in den Blick gestellt. Im konkreten Fall wurde mit folgenden Aussagen geworben:
Ein Fall, der die Wettbewerbszentrale seit nunmehr fast sechs Jahren beschäftigt hat, steht kurz vor dem Ende: Der EuGH wird am 04.09.2019 sein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren zur Kennzeichnung von Kulturchampignons verkünden. Damit wird er Antworten auf die Frage geben, ob die Kennzeichnung einer Verpackung frischer Kulturchampignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ zulässig ist, wenn die Pilze in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte nach Deutschland verbracht werden. Diese Kennzeichnung hält die Wettbewerbszentrale für irreführend.
Der Hinweis „geänderte Rezeptur“ auf einem Arzneimittel stellt keine Werbung, sondern sachbezogene Information dar und ist somit zulässig. Das stellte das LG München II in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale fest
Bereits im Mai dieses Jahres hatte die Wettbewerbszentrale darüber berichtet, dass Bezeichnungen wie Dipl. Graph. oder DIPL. GRAPHOLOGE und DIPL. GRAPHOLOGE nicht geführt werden dürfen. Der Grund ist: Es gibt keinen akademischen Grad für Graphologen,
Arzneimittelverpackungen dürfen grundsätzlich nicht mit Werbeaussagen versehen werden. So will es das Arzneimittelgesetz, § 10 AMG. Eine für die Branche wichtige Grundsatzfrage im Zusammenhang mit dieser Regelung hat die Wettbewerbszentrale dem LG München II (Az. 2 HKO 513/19) zur Entscheidung vorgelegt:
Darf eine Arzneimittelverpackung unter Umständen doch als Werbeträger fungieren?
Das Landgericht Hagen (Urteil vom 04.07.2019, Az. 21 O 110/19 – nicht rechtskräftig) hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale festgestellt, dass allein das Rebranding eines Unternehmens ohne tatsächliche Schließung des Geschäfts die Werbung mit einer „Neu Eröffnung mit Wahnsinns-Eröffnungs-Angeboten“ nicht rechtfertigt.
Mit Urteil vom 13. Juni 2019 (Az. I-4 U 5/19, nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem großen Akustiker untersagt, für Hörgeräte aus dem eigenen Sortiment mit der Angabe „vom HNO-Arzt empfohlen“ zu werben. Der Senat sah in der entsprechenden Werbung einen Verstoß gegen die Vorgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und gab mit Blick darauf einem Unterlassungsantrag der Wettbewerbszentrale statt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 29.07.2019 entschieden, dass der Betreiber einer Website, auf der das Social Plugin „Gefällt mir“ von Facebook eingebunden ist, für das Erheben von personenbezogenen Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung an die Plattform datenschutzrechtlich mitverantwortlich sein kann (Rs. C 40/17).
Das LG Berlin hat dem Unternehmen Thomas Henry, untersagt, weiterhin mit der Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ zu werben (Urteil vom 19.07.2019, Az. 102 O 5/19, nicht rechtskräftig).
In einem als Musterverfahren von der Wettbewerbszentrale geführten Prozess hat der BGH entschieden, dass die Werbebotschaft in einem Werbemittel grundsätzlich nicht gegenüber den erforderlichen Verbraucherinformationen zurücktreten müsse, dies aber nur der Fall sei, wenn für die Pflichtinformationen mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt werde (Urteil v. 11.04.2019, Az. I ZR 54/16 – Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II).