„Gerichtsgutachten“ und „Gerichtlich bestellter Sachverständiger“
Ein Sachverständiger hatte in einer Schaufensterwerbung auf seine Dienstleistungen werblich hingewiesen und in diesem Zusammenhang neben „Wertschätzungen“ und „Schadengutachten“ auch Gerichtsgutachten wie folgt angeboten: