Home News Ausstellung von Bescheinigungen über die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

Ausstellung von Bescheinigungen über die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

Bei der Wettbewerbszentrale gehen vermehrt Beschwerden ein gegen die Aussteller von Bescheinigungen über die Sachunterrichtung nach § 34a Gewerbeordnung. Nach der aktuellen Gesetzlage darf ein Gewerbetreibender nur Personen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigen, die eine Sachunterrichtung nach § 34a Abs. 1 Ziff. 3 Gewerbeordnung nachweisen. Für besondere Bewachungstätigkeiten, wie z.B. bei Ladendetektiven, ist darüber hinaus der Nachweis einer vor der Industrie- u. Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

Bei der Wettbewerbszentrale gehen vermehrt Beschwerden ein gegen die Aussteller von Bescheinigungen über die Unterrichtung nach § 34a Gewerbeordnung. Nach der aktuellen Gesetzlage darf ein Gewerbetreibender nur Personen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigen, die eine Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Ziff. 3 Gewerbeordnung nachweisen. Für besondere Bewachungstätigkeiten, wie z.B. bei Ladendetektiven, ist darüber hinaus der Nachweis einer vor der Industrie- u. Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

Gegenstand der Beschwerden waren Bescheinigungen bzw. Zertifikate, die dem amtlichen Muster entsprechend Anlage 1 der Bewachungsverordnung nachempfunden sind. Den angesprochenen Verkehrskreisen wird damit suggeriert, eine solche Bescheinigung reiche für den Nachweis einer Unterrichtung aus, auch wenn sie nicht von der zuständigen Industrie- u. Handelskammer ausgestellt wird. In einem Fall wurde dieser Eindruck noch dadurch verstärkt, dass sogar das Logo einer IHK auf der Bescheinigung verwendet wurde.

Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass die Ausstellung von Bescheinigungen nicht nur im Hinblick auf eine abgelegte Sachkundeprüfung, sondern auch hinsichtlich des Unterrichtsnachweises im Sinn des § 34a Abs. 1 Ziff. 3 Gewerbeordnung gem. §§ 2 und 3 der Bewachungsverordnung ausschließlich den zuständigen Industrie- und Handelskammern vorbehalten ist. Zwar können andere Anbieter Vorbereitungskurse zur Ablegung der Sachkundeprüfung anbieten. Es darf jedoch nicht der Eindruck erweckt werden, eventuelle Bescheinigungen über die Absolvierung solcher Kurse hätten rechtliche Wirkungen dergestalt, dass sie als Unterrichtsnachweis nach § 34a Abs. 1 Ziff. 3 Gewerbeordnung genügen.

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Tannenwaldallee 6
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