Das LG Heilbronn hat in einem weiteren Verfahren der Wettbewerbszentrale zum absoluten Bezeichnungsschutz entschieden, dass eine Verpackungsaufschrift „Wie Butter zu verwenden“ unzulässig ist, wenn das Produkt aus pflanzlichem Fett und nicht aus Milchfett besteht. (Urteil v. 20.12.2018, Az. 21 O 34/18 KfH, nicht rechtskräftig)
Sachverhalt
Die Beklagte ist auf die Herstellung und den Vertrieb vom Margarine, Streich- und Pflanzenfetten spezialisiert. Sie vertreibt ein mit Buttermilch und Butteraroma versetztes pflanzliches Fett, welches für den gewerblichen Einsatz konzipiert ist. Die Verpackung ist in unterschiedlich großer Schrift u. a. mit den Begriffen „WIE BUTTER“ und darunter „ZU VERWENDEN“ gekennzeichnet. Hiergegen wandte sich die Wettbewerbszentrale, die darin einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 3a UWG i. V. m. Art. 78 Gemeinsame Marktorganisations-VO (1308/2013/EU) sah und forderte Unterlassung. Das Landgericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale.
Die Entscheidung des Landgerichts
Das LG Heilbronn entschied, dass die Werbung des beklagten Unternehmens gegen die oben genannten Normen verstoße. Hiernach dürfe der Begriff „Butter“ nur für Produkte verwendet werden, die Milcherzeugnisse seien. Nicht entscheidend sei hierbei, dass sich das Produkt an gewerbliche Abnehmer und nicht an Verbraucher richte, da die Gemeinsame Marktorganisations-VO (1308/2013/EU) auf alle Vermarktungsstufen anzuwenden sei. Daraus folge, dass eine solche Werbung nicht nur unzulässig sei, wenn sie sich an den Endverbraucher richte, sondern bereits dann, wenn das Produkt am Marktgeschehen teilnehme. Die oben genannte Verordnung sei auch als Marktverhaltensregel i. S. d. § 3a UWG anzusehen, da sie dem Schutz der Verbraucher diene.
Weiterführende Informationen
Aktuelles der Wettbewerbszentrale v. 19.07.2018>> Der Begriff „Crème fraîche“ darf nicht verwendet werden, wenn das Produkt nicht aus Milch, sondern pflanzlichem Fett besteht
fw
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