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Auskunftsanfrage einer Wirtschaftsdatenbank

Das Landgericht Ulm hat mit Urteil vom 11. Januar 2013 (LG Ulm, Urteil vom 11.01.2013, Az. 10 O 102/12 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein per Telefax an eine Gärtnerei versandtes Auskunftsschreiben über Geschäftsumsätze des Unternehmens eine unzulässige belästigende Wettbewerbshandlung darstellt.

Die Gärtnerei hatte im Oktober 2012 von der Wirtschaftsdatenbank als Telefax ein zweiseitiges Schreiben erhalten, mit dem sie aufgefordert wurde, Auskunft zum Jahresumsatz 2011 und zur Umsatzerwartung für 2012 zu geben.

Das Landgericht Ulm hat mit Urteil vom 11. Januar 2013 (LG Ulm, Urteil vom 11.01.2013, Az. 10 O 102/12 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein per Telefax an eine Gärtnerei versandtes Auskunftsschreiben über Geschäftsumsätze des Unternehmens eine unzulässige belästigende Wettbewerbshandlung darstellt.

Die Gärtnerei hatte im Oktober 2012 von der Wirtschaftsdatenbank als Telefax ein zweiseitiges Schreiben erhalten, mit dem sie aufgefordert wurde, Auskunft zum Jahresumsatz 2011 und zur Umsatzerwartung für 2012 zu geben. Des Weiteren wurde nach der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Zahl der Mitarbeiter und der Import-/Exportquote gefragt. Die Gärtnerei hatte zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit einer Kontaktaufnahme per Telefax erklärt. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Datenabfrage per Telefax als unlautere belästigende geschäftliche Handlung. Das Landgericht Ulm schloss sich dieser Auffassung der Wettbewerbszentrale an und stellte fest, dass auch die Veröffentlichung der Telefaxnummer im Telefonbuch oder anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnissen die Datenabfrage per Telefax nicht rechtfertigen könne. Ebenso schloss sich das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass es sich bei dem Auskunftsschreiben zur Datenerhebung um eine geschäftliche Handlung handele, die den Vorschriften über die belästigende Werbung nach dem UWG unterfalle. Das Gericht kommt letztlich zum Ergebnis, dass das Versenden eines Faxschreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen von Unternehmen und Wirtschaftsdatenbank eine unzumutbare Belästigung darstelle (F 5 0217/11).

pbg

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