Wenn Ärzte und Hilfsmittelerbringer, wie z.B. Hörakustiker, Augenoptiker oder Sanitätshäuser, zusammenarbeiten, müssen dabei vor allem auch berufsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine solche Kooperation nicht immer berücksichtigt werden, zeigen die folgenden Sachverhalte, zu denen die Wettbewerbszentrale kürzlich Beschwerden erhalten hat:
Die Wettbewerbszentrale wurde u.a. auf die Werbung für einen konkreten Hörakustiker aufmerksam gemacht, die deutlich sichtbar im Eingangsbereich der Praxis einer HNO-Ärztin in Nordrhein-Westfalen angebracht war. Mit einem Foto dieses Eingangsbereichs – inklusive des Hinweises auf den Akustiker – warb die Ärztin auch auf ihrer Webseite. Darin lag ein Verstoß gegen das Empfehlungsverbot der einschlägigen Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Danach darf eine Empfehlung eines bestimmten Anbieters gesundheitlicher Leistungen, hier des Hörakustikers, nur bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes ausgesprochen werden. Ein solcher hinreichender Grund kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) nur in den individuellen Versorgungsbedürfnissen einzelner Patienten liegen (so auch BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 111/08 – Hörgeräteversorgung III). Eine pauschale Empfehlung gegenüber sämtlichen Patienten darf hingegen nicht ausgesprochen werden. Dadurch soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit der Patienten im Hinblick auf Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleistet werden. Im Ergebnis schützt dieses Empfehlungsverbot auch den freien Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern, von denen keiner durch unzulässige Empfehlungen übervorteilt werden soll. Auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin gab die Ärztin hinsichtlich der Werbung auf ihrer Webseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
In einem zweiten Fall hatte ein Augenarzt in seiner Praxis eine Terminkarte verwendet, auf deren Rückseite sich eine Werbung für einen konkreten Augenoptiker befand. In dieser Werbung war ebenfalls eine berufswidrige Empfehlung zu sehen und damit ein Verstoß gegen die Berufsordnung. Den damit einhergehenden Wettbewerbsverstoß hat die Wettbewerbszentrale auch in diesem Fall beanstandet. Der Augenarzt verpflichtete sich daraufhin, die streitgegenständliche Terminkarte nicht mehr zum Einsatz zu bringen.
Weiterhin ging bei der Wettbewerbszentrale eine Beschwerde dazu ein, dass im Wartebereich der ambulanten Untersuchungsräume der HNO-Abteilung einer Uniklinik ein Aufsteller mit der Werbung für einen bestimmten Hörakustikers – unter Hinweis auf die von diesem genutzten Räumlichkeiten in der Klinik – platziert war. Auch in diesem Fall wurde durch die mit dem Aufsteller verknüpfte Empfehlung gegen die Vorgaben der Berufsordnung für Ärzte verstoßen. Der Vorgang konnte – nach Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale – außergerichtlich mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgeschlossen werden.
Auch die Empfehlung von Apotheken ist vom Zuweisungsverbot umfasst. Die Wettbewerbszentrale beanstandete das Rezept einer bayerischen Arztpraxis, das den – unzutreffenden – Hinweis enthielt, das verordnete Produkt gebe es nur in einer namentlich genannten Apotheke. Die Zusammenarbeit mit dieser Apotheke zeigte sich auch in einem Hinweis auf der Internetseite der Praxis. Dort wurde explizit auf den Apothekenservice im Haus hingewiesen. Apothekern sind unlautere Absprachen, die die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Rezepten zum Gegenstand haben, nach § 11 Apothekengesetz verboten. Die Ärzte verpflichteten sich außergerichtlich zur Unterlassung.
HH 1 0086/16; HH 1 0264/16; HH 3 0252/16; F 4 0537/16
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale für den Bereich Gesundheitshandwerk
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale für den Bereich Gesundheit
si/ck
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