Home News Auf eine Verkaufsveranstaltung im Rahmen einer Pauschalreise muss vor Buchung hingewiesen werden – 08.09.2005

Auf eine Verkaufsveranstaltung im Rahmen einer Pauschalreise muss vor Buchung hingewiesen werden – 08.09.2005

Wirbt ein Reiseveranstalter für eine Pauschalreise mit dem Besuch eines Teppichknüpfzentrums, so ist das wettbewerbswidrig, wenn ein Hinweis darauf fehlt, dass in dem Teppichknüpfzentrum eine Verkaufsveranstaltung durchgeführt werden soll.

Wirbt ein Reiseveranstalter für eine Pauschalreise mit dem Besuch eines Teppichknüpfzentrums, so ist das wettbewerbswidrig, wenn ein Hinweis darauf fehlt, dass in dem Teppichknüpfzentrum eine Verkaufsveranstaltung durchgeführt werden soll.

Der beklagte Reiseveranstalter hatte im August 2003 eine einwöchige Flugreise nach Antalya organisiert. Das in einem den Reisenden vor Buchung zugegangenen Prospekt dargestellte Ausflugs- und Besichtigungsprogramm sah u.a. den Besuch eines nahe gelegenen Teppichknüpfzentrums vor. Der Besuch des Teppichknüpfzentrums erfolgte sodann im Stile einer Verkaufsveranstaltung: Bereits auf der Busfahrt stimmte der Reiseleiter die Besucher darauf ein, dass die Möglichkeit bestehe, äußerst günstig Teppiche zu erwerben. In dem Teppichknüpfzentrum begann nach Bewirtung der Gäste eine „Verkaufsshow“, bei der Teppiche im Sekundenrhythmus vor den Reisenden aufgebaut wurden. Der Verkaufsleiter wies hierbei ständig auf neue Dumpingpreise hin, so dass die Preise aus Sicht der Reisenden nahezu „in den Keller purzelten“. Anschließend wurden die Kaufverträge unterschrieben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Richter im Rahmen eines rechtlichen Hinweises zu einer solchen Verkaufspraxis ausgeführt: Das Bewerben, Anbieten und Durchführen eines Ausflugs- oder Besichtigungsprogramms im Rahmen einer Pauschalreise sei ohne einen Hinweis auf eine Einkaufsveranstaltung, wie sie beim Besuch des Teppichknüpfzentrums vorgelegen habe, wettbewerbswidrig. Derartige Verkaufsveranstaltungen, bei denen die Reisenden den Verkaufsbemühungen von Händlern ausgesetzt seien, seien im Gegensatz zu Veranstaltungen mit einer bloßen Einkaufsmöglichkeit, bei der die Kaufinitiative vom Kunden ausgehe, hinweispflichtig.

Daraufhin hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld mit dem oben genanten Tenor ist damit rechtskräftig.

Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Februar 2005, Aktenzeichen: 15 O 195/04
Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Hamm: 4 U 45/05

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.09.2005

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