Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 29.05.2012 – 10 O 142/11 (nicht rechtskräftig) festgestellt, dass auch namhafte Künstler an die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gebunden sind. Allein der Umstand, dass die Planungsleistungen von einem renommierten „Stararchitekten“ erbracht wurden, stelle keine außergewöhnliche Leistung im Sinn des § 4 Abs. 3 HOAI a.F. dar, die eine Überschreitung der Höchstsätze nach der HOAI rechtfertigt. Das Gericht wies nochmals darauf hin, dass durch die Festlegung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI zum einen sichergestellt werden soll, dass die Architekten und Ingenieure eine auskömmliche und kostendeckende Vergütung erhalten. Zum anderen sollen die Auftraggeber aber auch vor überhöhten Honoraren in Schutz genommen werden. Wie bereits der BGH in seinem Urteil vom 04.12.1997 – VII ZR 177/96 entschieden hat, sei die HOAI nicht personen-, sondern objektbezogen anzuwenden. Es komme also nicht darauf an, ob der Auftragnehmer Architekt, Bauingenieur oder Künstler sei, die HOAI sei vielmehr ausschließlich leistungsbezogen anzuwenden. Ob der Architekt außergewöhnliche Leistungen im Sinn des § 4 Abs. 3 HOAI a.F. erbracht hat, richte sich allein nach der konkreten Planung eines konkreten Objektes und eben nicht nach dem Renommee des Architekten. Erst wenn die baukünstlerische Qualität von den Bemessungskriterien der HOAI gar nicht mehr erfasst wird, soll eine außergewöhnliche Leistung vorliegen.
sj
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