Der Generalanwalt des EuGH ist der Auffassung, dass Waren wie etwa Matratzen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch Reinigungsmaßnahmen wieder verkehrsfähig gemacht werden können, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“ gemäß Art. 16 lit. e VRRL (2011/83/EU) fallen (Schlussanträge des Generalanwalts v. 19.12.2018, Rs. C-681/17 – slewo // schlafen leben wohnen GmbH/Sascha Ledowski).
Sachverhalt und Ausführungen des Generalanwalts
Anlass für die Ausführungen des Generalanwalts ist ein deutsches Verfahren, bei dem ein Verbraucher in einem Online-Shop eine Matratze erworben hatte. Nach Erhalt der Ware hatte er die Schutzfolie entfernt, mit der die Matratze geliefert worden war, um diese zu testen. Später wollte er die Ware zurückgeben, was der Verkäufer allerdings mit Verweis auf den Wortlaut des Art. 16 lit. e VRRL verweigerte. Dagegen wandte sich der Käufer mit seiner Klage und war damit in den vorhergehenden Instanzen erfolgreich (AG Mainz, Urteil v. 26.11.2015, Az. 86 C 234/15; LG Mainz, Urteil v. 10.08.2016, Az. 3 S 191/15). Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor (BGH, Beschluss v. 15.11.2017, Az. VIII ZR 194/16), zu denen der Generalanwalt nun Stellung nahm.
Hiernach dürfe ein Widerrufsrecht nach Art. 16 lit. e VRRL nur ausgeschlossen werden, wenn die Ware nach Entfernung der Versiegelung aus echten Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygienegründen definitiv nicht mehr verkehrsfähig sei und es aufgrund ihrer Beschaffung keine Möglichkeit mehr gebe, um sie wieder zum Verkauf anzubieten, ohne hierdurch dem einen oder dem anderen dieser Ziele zuwiderzuhandeln. Dies gelte nicht für Matratzen, die gereinigt werden können und genauso wenig für Kleidung, auch wenn diese direkt auf der Haut getragen worden sei, da auch hier die Möglichkeit bestehe, durch waschen wieder einen hygienischen Zustand herzustellen. Für einen Wertverlust durch übermäßigen Gebrauch zum Testen durch den Verbraucher habe dieser allerdings zu haften.
Weiterführende Informationen
Schlussanträge des Generalanwalts im Volltext >>
Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
BGH, Beschluss v. 15.11.2017, Az. VIII ZR 194/16
fw
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