Home News Auch Händler von Heizungen müssen Angaben zum Energieverbrauch machen

Auch Händler von Heizungen müssen Angaben zum Energieverbrauch machen

Bereits seit mehreren Jahren sind Händler von Elektrogeräten verpflichtet, die Verbraucher über den Energieverbrauch von Waschmaschinen, Glühbirnen, Fernsehern etc. zu informieren. Diese Kennzeichnungspflicht gilt seit dem 26.09.2015 nunmehr auch für Händler, die Heizgeräte vertreiben.

Nach Artikel 4 der EU Delegierte VO Nr. 811/2013 >> sind Händler von Heizgeräten verpflichtet, für diese Geräte die Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn

Bereits seit mehreren Jahren sind Händler von Elektrogeräten verpflichtet, die Verbraucher über den Energieverbrauch von Waschmaschinen, Glühbirnen, Fernsehern etc. zu informieren. Diese Kennzeichnungspflicht gilt seit dem 26.09.2015 nunmehr auch für Händler, die Heizgeräte vertreiben.

Nach Artikel 4 der EU Delegierte VO Nr. 811/2013 >> sind Händler von Heizgeräten verpflichtet, für diese Geräte die Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn diese mit Angaben zum Energieverbrauch oder unter Angaben von Preisen beworben werden. Ziel ist es, die Verbraucher durch Angabe der Energieeffizienzklassen genauere, vergleichende Informationen über die Leistung von Heizgeräten zu bieten, damit diese eine informierte Kaufentscheidung treffen können. Auch Umweltaspekte sollen zur Grundlage der Kaufentscheidung der Verbraucher gemacht werden. Die Energiekennzeichnungspflicht für Heizgeräte gilt nach EU-Recht auch für die Online-Händler. Für den Online-Handel wurde festgelegt, dass die Energieeffizienzklasse von Geräten deutlich mit dem entsprechend farblich dargestellten Pfeil des EU-Labels in der Nähe des Produktpreises darzustellen ist. Durch das Anklicken des Pfeils sollte das vollständige EU-Label aufrufbar sein, welches den Verbraucher dann umfassend über den Energieverbrauch des Geräts informieren soll ( EU Delegierte VO Nr. 518/2014 >>).

Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Umsetzung der Kennzeichnungspflicht einen Lauterkeitsverstoß darstellt. So sind auch bei der Wettbewerbszentrale diverse Beschwerden eingegangen, in denen es um die fehlende Energieverbrauchskennzeichnung von beworbenen Heizgeräten geht. Sie hat die betroffenen Online-Händler mittels Hinweisschreiben auf die fehlenden Angaben über den Energieverbrauch aufmerksam gemacht und diese ohne Aussprache einer Abmahnung aufgefordert, ihre Angebotsseiten zu überarbeiten bzw. zu ergänzen. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt den Betroffenen sich über ihre Kennzeichnungspflichten zu informieren, um Verstöße zu vermeiden.

(HH 2 0410/15 – 2 0422/15)

Weiterführende Informationen:

RL 2010/30/EU vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen >>

EU Delegierte VO Nr. 811/2013 vom 18. Februar 2013 >>

EU Delegierte VO Nr. 518/2014 vom 5. März 2014 >>

spk

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