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Auch ein Versicherungsvertreter darf Provision vereinbaren

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes darf ein Versicherungsvertreter, der Kunden im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft Versicherungen vermittelt, bei denen die vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträge keinen Provisionsanteil für die Vertragsvermittlung enthalten (sogenannte Nettopolice), mit seinen Kunden eine Vergütungsvereinbarung treffen, nach der er von diesen ein Entgelt für seine Dienstleistung erhält.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes darf ein Versicherungsvertreter, der Kunden im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft Versicherungen vermittelt, bei denen die vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträge keinen Provisionsanteil für die Vertragsvermittlung enthalten (sogenannte Nettopolice), mit seinen Kunden eine Vergütungsvereinbarung treffen, nach der er von diesen ein Entgelt für seine Dienstleistung erhält. Im konkreten Sachverhalt hatte ein Versicherungsvertreter, der im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft tätig war, mit einem Kunden, dem er eine fondsgebundene Rentenversicherung vermittelte, eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die ihm eine eigenständige Vergütung durch den Kunden sicherte. Dieses für Versicherungsvertreter eher unübliche Vergütungsmodell ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR104/12) jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Versicherungsvertreter den Kunden in den ihm überlassenen Beratungs- und Vertragsunterlagen ausreichend darüber informiert, dass er das fragliche Versicherungsprodukt in seiner Eigenschaft als Versicherungsvertreter der Versicherungsgesellschaft vermittelt. Der Kunde werde in diesem Falle über die Eigenschaft des Vermittlers als Versicherungsvertreter nicht irregeführt. Der BGH kommt auch zu dem Ergebnis, dass weder die Vorschriften über die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen noch die rechtlichen Regelungen für Versicherungsvermittler aus der Gewerbeordnung einer solchen Vergütungsvereinbarung des Versicherungsvertreters mit dem Kunden entgegenstehen.

Weiterführende Hinweise

Urteil des BGH I ZR 104/12 >>
pbg

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