Home News Auch bei Werbung mit Kundenzufriedenheitsumfragen muss eine geeignete Fundstelle angegeben werden

Auch bei Werbung mit Kundenzufriedenheitsumfragen muss eine geeignete Fundstelle angegeben werden

Das Landgericht Erfurt hat mit Anerkenntnisurteil vom 30.12.2013, Az. 3 O 1512/13, einen international tätigen Hörgeräteakustiker verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Ergebnis einer Kundenzufriedenheitsumfrage „94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden mit Geers* *Kundenzufriedenheitsumfrage Gap Vision Januar – Mai 2013“ zu werben, ohne dieses Umfrageergebnis mit einer entsprechenden Fundstelle zu belegen.

Das Landgericht Erfurt hat mit Anerkenntnisurteil vom 30.12.2013, Az. 3 O 1512/13, einen international tätigen Hörgeräteakustiker verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Ergebnis einer Kundenzufriedenheitsumfrage „94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden mit Geers* *Kundenzufriedenheitsumfrage Gap Vision Januar – Mai 2013“ zu werben, ohne dieses Umfrageergebnis mit einer entsprechenden Fundstelle zu belegen.

Der Hörgeräteakustiker warb in einer Werbebroschüre mit dem Ergebnis einer Kundenzufriedenheitsumfrage. Eine Fundstellenangabe enthielt die Broschüre nicht. Insbesondere handelte es sich bei dem Hinweis „Gap Vision Januar – Mai 2013“ nicht um eine zugängliche Fundstelle, da diese nicht auffindbar war. Die Verbraucher, die solchen Test- und Umfrageergebnissen einen nicht unerheblichen Wert beimessen, wurden mit dem positiven Umfrageergebnis konfrontiert, ohne dass ihnen durch die Angabe einer Fundstelle die Möglichkeit eröffnet wurde, die Einzelheiten der Umfrage zur Kenntnis zu nehmen. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG, da diesen durch die fehlende Angabe einer Fundstelle eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten wurde. Es entspricht auch nicht der fachlichen Sorgfalt eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG, mit Umfrageergebnissen zu werben, wenn keine leicht zugängliche Fundstelle angegeben wird. Aufgrund dieser Wettbewerbswidrigkeit mahnte die Wettbewerbszentrale den Hörgeräteakustiker ab und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Gegner, der die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert hatte, erkannte nach Erhebung der Klage den Anspruch der Wettbewerbszentrale an und wurde antragsgemäß verurteilt.

(HH 2 0287/13)
spk

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