Banken dürfen ebenso wie andere Unternehmen keine Versprechungen in ihrer Werbung machen, die sie tatsächlich gegenüber den Kunden nicht halten. Falsche Zinsversprechungen sind unlauter und können untersagt werden. Dies teilt die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit.
Im vergangenen Monat häuften sich die bei der Wettbewerbszentrale eingegangenen Verbraucherbeschwerden gegen das deutsche Tochterunternehmen einer großen schwedischen Bankengruppe. Die Bank hatte Ende vergangenen Jahres plakativ in Zeitungsanzeigen und Werbeflyern für ein „Hochzinskonto mit 4 % p.a.“ geworben. Unter dem Slogan „In unseren Filialen parkt Ihr Geld am besten“ wurde der besagte Zinssatz ab einer Anlagesumme von € 10.000,– bis zum 30. Juni dieses Jahres garantiert. Kunden, die dieses plakative Angebot angesichts der von anderen Banken zum gleichen Zeitpunkt bereits herabgesetzten Zinssätze besonders attraktiv fanden, wurden jedoch bereits am Tag des Erscheinens der Werbung in den Filialen der Bank enttäuscht. Ihnen wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Verschlechterung der Zinskonditionen am Geldmarkt leider zu den beworbenen Konditionen eine Kontoeröffnung nicht möglich sei. Großzügig wurde allerdings ein Zinssatz von 3,25 % p.a. angeboten. Obwohl in einem weiteren Werbeflyer ein ganz konkreter Zeitraum für das Angebot gegenüber den Kunden genannt war, wollte die Bank auch in diesem Fall innerhalb des von der Bank genannten Zeitraums kein Konto zu den beworbenen Konditionen eröffnen.
Die Wettbewerbszentrale hat die Werbepraktiken der Bank wegen Irreführung nach § 3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) beanstandet. Die Angelegenheit konnte ohne Gerichtsverfahren erledigt werden, nachdem die Bank entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben hat. Derartige irreführende Werbung soll demnach in Zukunft unterbleiben.
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Herrn Rechtsanwalt Peter Goerke, E-Mail: goerke@wettbewerbszentrale.de
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