Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Würzburg sind auch Verkäufer, die auf der Amazon-Plattform als selbständige Unternehmer Waren verkaufen, verpflichtet, den Verbraucher auf sein ihm gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht hinzuweisen (Urteil vom 07.08.2018, Az. 1 HK O 434/18). Geschieht dies nicht, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Wettbewerbszentrale hatte einen Amazon Marketplace-Verkäufer abgemahnt der diese Belehrung unterließ. Er weigerte sich außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, hat die Wettbewerbszentrale zunächst die zuständige Einigungsstelle angerufen. Zur gütlichen Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten existieren bei allen Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen. Das Verfahren ist für die Parteien in der Regel kostenlos. Leider kam dort eine außergerichtliche Einigung nicht zu stande, so dass die Wettbewerbszentrale am Ende doch klagen musste.
Das LG Würzburg bestätigte die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte den Unternehmer es zu unterlassen im Fernabsatz vor Abgabe der Vertragserklärung nicht deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. Dabei muss der Unternehmer auch auf die Bedingungen für den Widerruf hinweisen, die Einzelheiten der Ausübung, hier vor allem den Namen und die Anschrift desjenigen benennen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Ebenso muss er über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehren.
Allgemeine Informationen zum Thema Versandhandel erhalten Sie bei der Wettbewerbszentale in der Branche E-Commerce/IT hier >>>>. Dort finden Sie auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen >>
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S 3 0842/17
cb
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