Eine Krankenkasse warb in Anzeigen, die in Tageszeitungen erschienen, damit, dass man als Mitglied ihrer Krankenkasse einen schnelleren Arzttermin erhalte. Wörtlich hieß es „So schnell war ich noch nie beim Arzt.“ Im weiteren Text wurde dies konkretisiert: „Arzttermin in drei Tagen. Im Krankheitsfall sorgen wir für schnellere Arzttermine …“. Wer nun glaubte, innerhalb von drei Tagen tatsächlich einen Termin beim Facharzt zu erhalten, sah sich allerdings getäuscht. Denn tatsächlich erhält der Versicherte nicht innerhalb der genannten drei Tage einen Arzttermin, sondern ihm wird lediglich innerhalb von drei Tagen von einem Mitarbeiter der Krankenkasse mitgeteilt, wann ein Arzttermin stattfinden kann. Der Termin selber kann in weiter Zukunft liegen.
Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet und die Krankenkasse zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese teilte lediglich mit, dass die Anzeige „neugierig machen“ solle. Im Internet und in Flyern werde das Angebot genauer erläutert. Die Wettbewerbszentrale reichte daher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf ein, das der Krankenkasse die Werbung verbot (LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 12 O 284/10). Die Entscheidung ist durch Abgabe einer Abschlusserklärung rechtskräfitg geworden.
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