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„Anruf in einer privaten Angelegenheit“

Mit dem Hinweis, man rufe in einer privaten Angelegenheit an, versuchte die Mitarbeiterin einer Gesellschaft für Consumer Reporting zu erreichen, zu dem gewünschten Gesprächspartner, einer Rechtsanwältin, durchgestellt zu werden. Bei der Anruferin handelte es sich um die Mitarbeiterin von einer nach eigenen Angaben marktführenden Auskunfteien Deutschlands, die Unternehmen dynamische und branchenübergreifende Daten zu Bonität von Privatpersonen anbieten.

Mit dem Hinweis, man rufe in einer privaten Angelegenheit an, versuchte die Mitarbeiterin einer Gesellschaft für Consumer Reporting zu erreichen, zu dem gewünschten Gesprächspartner, einer Rechtsanwältin, durchgestellt zu werden. Bei der Anruferin handelte es sich um die Mitarbeiterin von einer nach eigenen Angaben marktführenden Auskunfteien Deutschlands, die Unternehmen dynamische und branchenübergreifende Daten zu Bonität von Privatpersonen anbieten. Nachdem die Mitarbeiterin dieses Unternehmens unter Hinweis auf den Anruf mit privatem Hintergrund durchgestellt wurde, erklärte sie der überraschten Juristin, dass sie sie zur Teilnahme an einem vom Unternehmen veranstalteten Branchentreff einladen wollte, bei dem zahlreiche Referenten zu interessanten Themen auftreten würden.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Akquise zum einen unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung, weil mit der falschen Behauptung eines privat veranlassten Anrufes das Durchstellen zum Gesprächspartner erreicht werden sollte. Des Weiteren hatte weder die Juristin noch der Verband, für den die Juristin tätig war, ihr Einverständnis mit einer werblichen Ansprache per Telefon durch das anrufende Unternehmen gegeben. Damit war der Tatbestand auch der belästigenden Werbung erfüllt. Die Auskunftei gab die zu diesen beiden Punkten geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, in Zukunft nicht mehr derartige Anrufe zu tätigen mit der Behauptung, es handele sich um eine private Angelegenheit. Des Weiteren wurde zu der telefonischen Ansprache ohne Einwilligung ebenfalls die entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben (F 5 0013/12).

pbg

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