Aus Sicht der Wettbewerbszentrale könnte ein langjähriger, jüngst vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. I- 4 U 22/14) zu Ende gegangener Wettbewerbsstreit Signalwirkung für Anbieter von Leistungen im mietrechtlichen Kontext, wie z.B. Leistungen im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern oder Heizkostenverteilern, haben:
Ein Anbieter von Rauchwarnmeldern und deren Überprüfung hatte Angebote zum Kauf und zur Vermietung solcher Sicherheitsausstattungen mit fest verlöteten Batterien unterbreitet, bei denen gleichzeitig ein weiterer „Batterieanteil Rauchwarnmelder/Jahr“ als zusätzliche Leistung im Rahmen der jährlichen Funktionsprüfung ausgewiesen wurde.
Die Wettbewerbszentrale hatte dies u. a. unter Irreführungsgesichtspunkten beanstandet, weil dieser Kostenposition keine wirkliche über die ohnehin vorgesehene Funktionsprüfung des Rauchwarnmelders hinausgehende Leistung zugrunde lag. Der wettbewerbliche Nutzen dieser Angebots- und Abrechnungsform für die Beklagte ist insbesondere darin zu sehen, dass den Abnehmern der Rauchwarnmelder, also hauptsächlich Grundstücksgesellschaften und professionell agierenden Hausverwaltungen, insoweit eine Handhabe gegeben wurde, den aufgeführten Kostenanteil als sonstige Betriebskosten i. S. des § 556 Abs. 1 BGB zu Lasten der Mieter umzulegen. Voraussetzung für die Umlagefähigkeit ist selbstredend, dass die Kostenposition sich nicht als substanzlos erweist. Die Tragweite der Problematik war also deutlich höher zu veranschlagen, als etwa ein irreführendes Einzelangebot gegenüber einem einzelnen Verbraucher.
Vermochte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Essen in erster Instanz mit ihrem Vorstoß noch nicht durchzudringen (LG Essen, Urteil vom 21.11.2013, Az. 43 O 80/13), so forderte nach der durch die Wettbewerbszentrale eingelegten Berufung das OLG Hamm in einem Hinweisbeschluss vom 14.10.2014 die Beklagte auf, im Einzelnen klarzustellen und darzulegen, welche konkreten Arbeitsschritte zu dieser Funktionsüberprüfung der Batterie gehören. Diese Darlegung gelang dann aber offensichtlich zur Überzeugung des Gerichts nicht, weil hier als „Zusatzleistungen“ lediglich ein Gerätezustand des Rauchwarnmelders beschrieben wurde, der ohnehin gegeben sein muss, um die Zulassung zu erhalten und damit überhaupt verkehrsfähig zu sein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.04.2015 ließ der Senat dann auch erkennen, dass er die Sach- und Rechtslage zugunsten der Wettbewerbszentrale beurteile und von einer Irreführung des angesprochenen Publikums ausgehe. Der Senat regte daher an, den zuletzt gestellten Unterlassungsantrag anzuerkennen, woraufhin die Beklagte sich gegenüber der Wettbewerbszentrale sowohl zur strafbewehrten Unterlassung mit einer Umstellungsfrist als auch zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtete und der Rechtsstreit beendet werden konnte.
Die Wettbewerbszentrale hält dieses Verfahren deswegen für besonders wichtig, weil von ihm eine warnende Signalwirkung mit Blick auf alle Anbieter von Leistungen im mietrechtlichen Kontext wie etwa auch Heizkostenverteilern ausgeht, hier keine künstlichen und die Umlagefähigkeit suggerierenden Leistungen in ihre Angebots- und Abrechnungspraxis mit aufzunehmen. Hierdurch wird der Wettbewerb unter den anbietenden Unternehmern erheblich verzerrt und zudem auch der Mieter als Verbraucher i. S. des UWG geschädigt.
(HH 1 0164/13)
pb
Kontakt:
Ass. Peter Brammen
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V., Büro Hamburg
Ferdinandstraße 6
20095 Hamburg
Telefon: 040 – 30200111
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