Home News Angebot oder Pflicht? – Irreführende Werbung für Betriebsmaßnahmen des Arbeitsschutzes und der Geldwäscheprävention

Angebot oder Pflicht? – Irreführende Werbung für Betriebsmaßnahmen des Arbeitsschutzes und der Geldwäscheprävention

Gesetzlich vorgeschriebene Betriebsmassnahmen rufen immer wieder Trittbrettfahrer auf den Plan, die versuchen, die Wahrnehmung des eigenen Dienstleistungsangebots zur Erfüllung solcher Verpflichtungen als verpflichtend darzustellen.

In einem Fall des

Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftkriminalität e. V. hatte ein Unternehmen eine E-Learning-Plattform für Firmen angeboten, über welche diese die Unterweisung ihrer Mitarbeiter nach dem Arbeitsschutzgesetz organisieren konnten. Auch bereits fertige Unterweisungen zu weiteren Themen sollten auf dieser Plattform abrufbar sein.

Gesetzlich vorgeschriebene Betriebsmassnahmen rufen immer wieder Trittbrettfahrer auf den Plan, die versuchen, die Wahrnehmung des eigenen Dienstleistungsangebots zur Erfüllung solcher Verpflichtungen als verpflichtend darzustellen.

In einem Fall des

Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftkriminalität e. V. hatte ein Unternehmen eine E-Learning-Plattform für Firmen angeboten, über welche diese die Unterweisung ihrer Mitarbeiter nach dem Arbeitsschutzgesetz organisieren konnten. Auch bereits fertige Unterweisungen zu weiteren Themen sollten auf dieser Plattform abrufbar sein.

Dieser Service wurde per Briefpost mit formularmäßigen Anschreiben angeboten, wobei im Vordergrund dieses Formulars nicht die Bestellmöglichkeit und der Preis solcher Unterweisungen stand, sondern die Daten des angeschriebenen Unternehmens. Darüber hinaus wurde die Überschrift Unterweisungs-Register.de gewählt.

Nach Auffassung des erkennenden Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 13.06.2017, Az. 102 O 15/17, nicht rechtskräftig) wurde damit nicht nur in unzulässiger Weise vom privatwirtschaftlichen Angebotscharakter abgelenkt. Bereits die Bezeichnung Register sei für unternehmerische Selbstverwaltungstools irreführend, da ein Register im gebräuchlichen Sinn Datensätze zum allgemeinen Zugriff verwalte. Da das Formular Belehrungen über die Verpflichtung zu Unterweisungen enthielt, entstehe der Eindruck, dass der Versender mit der Registrierung von Arbeitsschutzunterweisungen beauftragt und das angeschriebene Unternehmen zu einer Inanspruchnahme dieses Registers verpflichtet sei. Außerdem werde nach Auffassung des Landgerichts durch Formulierungen wie Antwortfrist zur Ultimo-Registrierung 04.11.206 die Notwendigkeit einer umgehenden Registrierung beim Versender suggeriert, vor allem, um negative Rechtsfolgen für das eigene Unternehmen zu vermeiden.

In einem anderen Fall hat die Wettbewerbszentrale im Rahmen ihres Schwerpunktbereiches Finanzmarkt die Ankündigung eines Seminaranbieters beanstandet, der Informations- und Fortbildungsseminare zum Thema „Geldwäscheprävention“ angeboten hat.

In Webeflyern wandte sich dieses Unternehmen an Immobilienmakler und Geldwäschebeauftragte im Autohandel mit dem Hinweis, dass diese hinsichtlich ihrer Maßnahmen zur Geldwäscheprävention einen Schulungsnachweis zu erbringen hätten. Das Unternehmen stellte nach Abschluss des Seminars ein sogenanntes „Zertifikat“ aus, dessen Gültigkeit auf „3 Jahre“ befristet sein sollte.

Nachdem die außergerichtliche Beanstandung der Wettbewerbszentrale erfolglos geblieben war, erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage beim Landgericht Köln. Das Landgericht Köln verurteilte den Seminarveranstalter zur Unterlassung der irreführenden Ankündigung seines Seminarangebotes (LG Köln, Urteil vom 11.07.2017, Az. 33 O 149/16 – nicht rechtskräftig).

Das Gericht stellte zu Beginn seiner rechtlichen Ausführungen in der Entscheidung mit erfreulicher Deutlichkeit klar, dass es für Betroffene keine Verpflichtung gibt, derartige Kurse wie von der Beklagten angeboten zu besuchen. Die Beklagte hatte noch im Prozessverfahren die Auffassung vertreten, das Geldwäschegesetz schreibe die von ihr in ihren Werbeunterlagen beschriebenen Verpflichtungen grundsätzlich vor. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass sich eine „spezielle Pflicht, Schulungen durchzuführen“, aus dem Gesetz nicht ergibt. Es sei weder ein starrer Zeitrahmen noch konkrete Schulungsinhalte vorgegeben, vielmehr liege es in der Verantwortung des Unternehmers, wann und wie er die vom Gesetzgeber geforderte Unterrichtung über angemessene interne Sicherungsmaßnahmen durchführt.

Das Gericht untersagte dem Seminaranbieter konkret u. a. zu werben mit dem Hinweis „Dieser Bericht muss der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Abnahme vorgelegt werden.“. Ebenso wurde aus einem anderen Flyer die Aussage „Immobilienmakler müssen ihre gesetzlichen Pflichten kennen und darüber einen Schulungsnachweis erbringen.“ als irreführend untersagt.

Hinsichtlich der vom Seminaranbieter ausgestellten Schulungsnachweise, deren Gültigkeit auf 3 Jahre befristet wurde, lehnte das Gericht einen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung ab. „Der Beklagten bleibt es daher unbenommen, für von ihr selbst ausgestellte Teilnahmezertifikate, denen kein besonderer Wert und auch kein Nachweischarakter zukommt, eine bestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen.“. Das Gericht billigte also der Beklagten zu, ihre Zertifikate zeitlich zu befristen.

Das Landgericht Köln erteilt dem Versuch, mit der irreführenden Behauptung einer Verpflichtung zur Teilnahme, ein solches Kursangebot zu bewerben, eine klare Absage. Unternehmen ist daher anzuraten, im Falle derartiger Angebote sehr genau zu prüfen, ob eine Teilnahme erforderlich oder sinnvoll ist (DSW 30204/16 und F 5 0336/16)

so/pbg

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