Ein Autoteilehändler bewarb im Internet verschiedene Produkte seines Sortiments. Unter anderem bot er Waren unter Hinweis auf „TÜV-GS-Zeichen“ an, so auch eine Fußluftpumpe, deren Produktmerkmale er detailliert auflistete und im Rahmen der Produktbeschreibung ausführte:
„Das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auch der Pumpenschlauch „TÜV/GS geprüft“ sei.
Die vorgenannten Bezeichnungen sind allerdings nicht von einer von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstelle erlaubt worden. Diese anerkannten Prüfstellen erlauben und überwachen die Verwendung des GS-Zeichens auf technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen gemäß § 7 GPSG. Keine der auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) bekannt gemachte GS-Prüfstelle (§ 11 Abs. 4 GPSG) führt die verwendete Bezeichnung „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“. Bei den „TÜV-Zeichen“ muss immer die prüfende TÜV-Organisation angegeben werden, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, weitere Informationen einzuholen.
Mit der Angabe „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ wird gegen einen Tatbestand der sog. Blacklist (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) verstoßen, da das Gütezeichen „Geprüfte Sicherheit“ ohne die erforderliche Genehmigung verwendet wurde. Eine solche geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern ist stets unzulässig (§ 3 Abs. 3 UWG).
Außerdem liegt in der unberechtigten Verwendung der Bezeichnungen auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn es wird über die wesentlichen Merkmale der beworbenen Waren getäuscht, insbesondere werden über die wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren unvollständige Angaben gemacht. Schließlich widerspricht eine solche Werbung der fachlichen Sorgfalt eines Händlers und ist geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers bei der Auswahl eines solchen zu beeinträchtigen (vgl. § 3 Abs. 2 UWG). Auch werden dadurch spürbar die Interessen der Mitbewerber beeinträchtigt (vgl. § 3 Abs. 1 UWG).
Trotz Abmahnung hat das Unternehmen die Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nicht genutzt, weswegen gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden musste. Das Landgericht Berlin hat dem Unternehmen mit (Anerkenntnis-)Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11 untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Waren des Sortiments mit den Angaben „TÜV-GS-Zeichen“ und/oder „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ und/oder „TÜV/GS geprüft zu werben, sofern nicht das von der jeweiligen Prüfstelle vergebene Logo unter konkreter Nennung der Prüfstelle verwendet wird.
Weiterführende Informationen
Die oben genannten Vorschriften des GPSG (Geräte- u. Produktsicherheitsgesetz) sind seit Dezember 2011 außer Kraft. Seit dem 1. Dezember 2011 gilt das GPSG (Geräte- u. Produktsicherheitsgesetz) >>. Inhaltlich ändert sich hierdurch nichts.
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