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Angabe „Hustenbonbon“ ist ausdrücklich erlaubt

Am 01.03.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (2019/343/EU) mit Ausnahmen für allgemeine Bezeichnungen nach der Health Claims-Verordnung (1924/2006/EG) (HCVO) veröffentlicht. Diese trat am 21.03.2019 in Kraft.

Nach der HCVO dürfen nur solche nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, die im Anhang der Verordnung oder in sonstigen Rechtsakten ausdrücklich zugelassen sind

Am 01.03.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (2019/343/EU) mit Ausnahmen für allgemeine Bezeichnungen nach der Health Claims-Verordnung (1924/2006/EG) (HCVO) veröffentlicht. Diese trat am 21.03.2019 in Kraft.

Nach der HCVO dürfen nur solche nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, die im Anhang der Verordnung oder in sonstigen Rechtsakten ausdrücklich zugelassen sind. In Art. 1 Abs. 4 HCVO gibt es jedoch eine Ausnahme für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten.

In diesem Zusammenhang war beispielweise die Bezeichnung „Hustenbonbon“ problematisch, da es sich einerseits um eine im deutschsprachigen Raum übliche Bezeichnung handelt und andererseits der Wortbestandteil „Husten-“ auf eine gesundheitsbezogene Wirkung hindeutet.

Traditionelle Bezeichnungen wie „Brust-Caramellen“, „Hustenbonbon“, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“ und „Hustenperle“ werden seit dem 21.03.2019 nun von der Verordnung (2019/343/EU) ausdrücklich als Ausnahmen anerkannt und dürfen zulässigerweise verwendet werden.

Auch der Begriff „tonic“ kann nach der Verordnung (2019/343/EU) als Ausnahme für ein nicht alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk mit dem Bitterstoff Chinin weiter verwendet werden.

Weiterführende Informationen

Volltext der Verordnung (2019/343/EU) >>

(lk/hg)

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