Die Wettbewerbszentrale macht darauf aufmerksam, dass bei der Werbung für die Finanzierung von Führerscheinausbildungen mit Zahlungsraten der effektive Jahreszins für den Kredit anzugeben ist. Ebenso ist ein Hinweis darauf erforderlich, wer den Kredit vergibt, d. h. der Name der finanzierenden Bank.
So bewarb eine Fahrschule die Finanzierung von Führerscheinausbildungen an den Geschäftsräumen mit einem großen Plakat „Führerschein ab 50,00 € monatlich“. In der Werbung war nicht angegeben, dass die Finanzierung über eine Kredit gebende Bank erfolgte. Ebenso war der effektive Jahreszins für den Kredit in der Werbung nicht angegeben. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses als Verstoß gegen § 6 der Preisangabenverordnung. Das Fehlen des Hinweises auf die Kredit gebende Bank beanstandete sie darüber hinaus als irreführend (Verstoß gegen § 5 UWG).
Der Unternehmer gab im Mai 2006 nach Abmahnung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab mit einer Vertragsstrafenbewehrung von 1.500,00 €.
Im Februar 2007 wurde festgestellt, dass das seinerzeit beanstandete Plakat erneut aufgehängt wurde. Die Wettbewerbszentrale forderte daraufhin die Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 € an und forderte den Fahrschulinhaber gleichzeitig auf, wegen des erneuten Wettbewerbsverstoßes auch eine Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafenbewehrung abzugeben.
Der Unternehmer verweigerte sowohl die Zahlung als auch die Abgabe der erneuten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Behauptung, neben dem großen Plakat sei ein weiteres Plakat aufgehängt gewesen, auf dem die finanzierende Bank und der effektive Jahreszins angegeben waren. Dies konnte aber durch eine der Wettbewerbszentrale zur Verfügung gestellte Lichtbilddokumentation widerlegt werden. Nachdem der Fahrschulinhaber die Zahlung und die Abgabe der Unterlassungserklärung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht München I Klage und legte insbesondere die Beweismittel, aus denen sich der erneute Wettbewerbsverstoß ergab, dem Gericht vor. Aufgrund dieser Beweislage sah sich der Unternehmer gezwungen, den Klageanspruch anzuerkennen, so dass nicht nur die angefallene Vertragsstrafe, sondern auch die mit dem Verfahren verbundenen Prozesskosten in einer Größenordnung von über 1.000,00 € nun von der Fahrschule zu tragen sind.
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