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Amazon verstößt mit Gutscheinaktion gegen Buchpreisbindung

Gutscheine, die ein Amazon-Kunde für den Verkauf alter Bücher erhält und die dieser dann für den Kauf neuer Bücher einsetzen kann, verstoßen gegen §§ 3, 5 BuchPrG. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil v. 23.07.2015, Az. I ZR 83/14).

Amazon-Kunden konnten über das sog. „Trade-in-Programm“ von Amazon gebrauchte Bücher verkaufen.

Gutscheine, die Amazon-Kunden für den Verkauf alter Bücher erhalten und die diese dann für den Kauf neuer Bücher einsetzen können verstoßen gegen §§ 3, 5 BuchPrG. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil v. 23.07.2015, Az. I ZR 83/14).

Amazon-Kunden konnten über das sog. „Trade-in-Programm“ von Amazon gebrauchte Bücher verkaufen. Bei einer Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Diesen Gutschein konnten die Kunden zum Erwerb beliebiger Produkte bei Amazon einsetzen, auch zum Kauf neuer Bücher.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass dem Gutschein keine Gegenleistung gegenübergestanden habe, weswegen Amazon in diesem Fall beim Neukauf eines Buches nicht den vollen gebundenen Preis erhalte habe. Dies widerspreche dem Zweck der Buchpreisbindung, nämlich durch Festsetzung verbindlicher Preise ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Anders wäre z. B. ein Geschenk-Gutschein zu beurteilen, da der Händler hier vorab das Geld erhalten habe und damit Bücher nicht günstiger verkaufe.

Quelle und weiterführende Hinweise

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 125/2015 >>

cb

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