Am 07. Mai hatte der Bundesrat dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zugestimmt, welches vom Deutschen Bundestag am 22.04.2021 verabschiedet wurde. Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wird die EU-Richtlinie 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel ist es, den Rechtsrahmen für die Telekommunikationsdienste in der EU noch weiter zu vereinheitlichen.
Neue Informationspflichten für TK-Anbieter
Kundenschutzvorschriften, die in §§ 51 bis 72 TKG enthalten sind, werden verschärft. Das Gesetz sieht neue Informationspflichten und Leistungsstörungsrechte vor, die in Verträgen über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, wie Internet und Telefonie, künftig umgesetzt werden müssen. Das Gesetz enthält umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten mit Verweisen auf andere Gesetze wie z.B. BGB und EGBGB. Werden diese nicht erfüllt, ist der Vertrag schwebend unwirksam und von der nachträglichen Genehmigung des Verbrauchers abhängig.
Zudem gibt es Erleichterungen bei Umzügen (Kündigungsmöglichkeit) und der Mitnahme der Rufnummer bei Anbieterwechsel.
Neue Regeln zur Kündigung von Internet- und Mobilfunkverträgen
Internet- und Mobilfunkverträge können weiterhin mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden. Nach Ablauf dieser Bindungsfrist sind die Verträge nun jederzeit mit Monatsfrist kündbar. Einmal pro Jahr müssen Anbieter Endnutzern Informationen über den besten ermittelten Tarif zukommen lassen.
§ 57 Abs. 2 TKG räumt Endnutzern künftig ein fristloses kostenfreies Sonderkündigungsrecht bei Änderungen von AGB ein. Endnutzern muss einen Monat vor Wirksamwerden der Vertragsanpassung eine Information über Inhalt und Zeitpunkt der Vertragsänderung und das bestehende Kündigungsrecht zugehen.
§ 57 Abs. 4 TKG räumt Verbrauchern ein Minderungsrecht und ein Kündigungsrecht von Internetverträgen ein bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßigen Unterschreitungen der vertraglich vereinbarten Bandbreite. Können Verbraucher durch qualifizierte Breitbandmessungen nachweisen, dass die tariflich vereinbarten Downloadraten durch die tatsächlich verfügbaren unterschritten werden, besteht die Möglichkeit, Entgelte anteilig zurückzuverlangen. Das TK-Unternehmen muss nachweisen, dass es den Mangel behoben hat, sonst besteht der Erstattungsanspruch fort.
Verbraucher haben einen Anspruch auf unverzügliche Störungsbeseitigung. Entschädigungsansprüche bestehen bei nicht rechtzeitiger Entstörung oder ausgefallenen Technikerterminen (§ 58 TKG).
§ 71 Abs. 2 TKG regelt Kündigungsmöglichkeiten bei Telekommunikationsdiensten wie Kabel-TV-Anschlüsse, die im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen Mietern zur Verfügung und in Rechnung gestellt werden. Danach darf ein Kündigungsrecht für Kabel-TV-Anschlüsse nach Ablauf einer anfänglichen Laufzeit von 24 Monaten Verbrauchern nicht verwehrt werden. Allerdings setzt der Gesetzgeber gleichzeitig die Gültigkeit dieser Vorschrift bis zum 30.06.2024 aus, sodass Mieter erst ab dem 01.07.2024 den Kabel-TV-Anschluss kündigen können.
Weiterführende Informationen
News vom 18.11.2021 // Mietern steht kein Kündigungsrecht für von Vermietern bereitgestellte Kabel-TV-Anschlüsse während der unbefristeten Laufzeit eines Mietvertrages zu – Grundsatzurteil in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale >> zum BGH Urteil vom 18.11.2021, Az. I ZR 106/20 zu Kabel-TV-Verträgen
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