Immer wieder erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über Altkleidersammler, die in Hauseingängen und Toreinfahrten Tonnen abstellen mit der Aufforderung, alte Kleider und Schuhe zu spenden.
Großteils wird dieser „Spendenaufruf“ mit der irreführenden Behauptung begleitet, dass die Altkleider und Schuhe einem guten Zweck zugeführt werden. Teilweise wird durch den verwendeten Firmenname unmittelbar der Eindruck einer gemeinnützigen Verwendung erweckt, wie beispielsweise durch die Firmierung als „Rotes Herz e.K.“.
Im vorliegenden Fall hat das werbende Unternehmen, ein gewerblicher Altkleidersammler, nicht nur eine Sammlung zu einem guten Zweck angekündigt und sich als „Rotes Herz e.K.“ bezeichnet, sondern es hat auf dem aufgestellten Sammeleimer auch nur eine Telefonnummer angegeben.
Die Wettbewerbszentrale hat das Unternehmen abgemahnt und aufgefordert, in klarer und verständlicher Form, die Firmierung bzw. den Vor- u. Zunamen des Werbenden sowie die ladungsfähige Anschrift anzugeben. Für die spendenden Verbraucher muss nachvollziehbar sein, wer diese Dienstleistung erbringt. Dies ergibt sich aus der Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung.
Des Weiteren hat die Wettbewerbszentrale die Sammelfirma aufgefordert es zu unterlassen, die Firmierung „Rotes Herz e.K.“ oder sonst einen Bezug auf eine mildtätige und gemeinnützige Sammlung zu verwenden.
Der abgemahnte Unternehmer hat sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet, künftig nicht mehr Bezug auf karitative Einrichtungen zu nehmen. Darüber hinaus hat er sich strafbewehrt verpflichtet, auf seinen Sammelbehältern den Familien- u. Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer, unter der unmittelbar mit dem Werbenden in Kontakt getreten werden kann, anzugeben.
Az. S 2 0356/10
gb
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