Die Wettbewerbszentrale erhält immer wieder Anfragen und Beschwerden, die sich auf Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Architekten- und Ingenieurverträgen beziehen.
Gegenstand einer aktuellen Beschwerde war ein Vertrag zwischen einer Bauträgergesellschaft und einem Architekten, in dem sich unter dem Punkt „Vergütung“ folgende Regelung befand: „Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Bauvorhaben der ….-Partner regelmäßig in die Honorarzone II der §§ 5, 34, 50 HOAI in Verbindung mit Anlage 3 zu § 5 Abs. 4 Satz 2 HOAI einzuordnen sind“. Damit wird festgelegt, dass jedes Bauvorhaben in die Honorarzone II einzuordnen ist. Regelmäßig sind jedoch Einfamilienhäuser, die Gegenstand dieses Vertrages sind, in die Honorarzone III einzuordnen. Die o.g. Klausel weicht daher nach Ansicht der Wettbewerbszentrale vom gesetzlichen Leitbild der HOAI ab und benachteiligt ihre Vertragspartner in unangemessener Weise, was gegen § 307 BGB verstößt.
Eine weitere Klausel in diesem Vertrag lautete wie folgt: „Der Architekt ist damit einverstanden, dass die Vergütung vom …-Partner dann fällig wird, wenn der Architekt die übertragenen Leistungen vertragsgemäß erbracht und dem …-Partner eine Honorarrechnung für die Leistungen übergeben hat, frühestens jedoch, wenn der Bauherr die Rate „Bauantrag“ aus seinem Werkvertrag mit dem …-Partner vollumfänglich beglichen hat“. Damit wird festgelegt, dass die Vergütung des Architekten frühestens dann fällig ist, wenn der Bauherr die Rate „Bauantrag“ dem Bauträger vollumfänglich bezahlt hat. Hierdurch wird die Fälligkeit der Vergütung des Architekten verzögert. Diese Klausel weicht nach Ansicht der Wettbewerbszentrale vom gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB ab und benachteiligt die Vertragspartner in unangemessener Weise im Sinn des § 307 BGB.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese AGB-Klauseln, daraufhin gab die Bauträgergesellschaft die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
sj
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