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Alkoholkater ist als Krankheit anzusehen

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, unzulässig ist. Ein solcher Kater sei als Krankheit anzusehen und die Werbung verstoße folglich gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 3, Abs. 4 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) (1169/2011/EU) (Urteil v. 12.9.2019, Az. 6 U 114/18, nicht rechtskräftig).

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, unzulässig ist. Ein solcher Kater sei als Krankheit anzusehen und die Werbung verstoße folglich gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 3, Abs. 4 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) (1169/2011/EU) (Urteil v. 12.9.2019, Az. 6 U 114/18, nicht rechtskräftig).

Zum Sachverhalt
Der Kläger ist ein wettbewerbsschützender Verein. Die Beklagte vertreibt und bewirbt zwei Nahrungsergänzungsmittel, deren Verzehr dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des Katers lindern soll. Sie werden u. a. mit den Aussagen: „Anti Hangover Drink“ bzw. „Anti Hangover Shot“, „Natürlich bei Kater“, „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die darin einen Verstoß gegen die LMIV sah. Die Vorinstanz entschied im Wesentlichen zugunsten der Klägerin (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 08.06.2018, Az. 3/10 O 67/17), die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das OLG Frankfurt a. M. führte aus, dass eine Aussage krankheitsbezogen sei, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage. Die Werbeaussagen suggerierten den „angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, dass das beworbene Produkt zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet“ sei bzw. einem Kater vorbeugen könne.

Bei einem „Kater“ bzw. „Hangover“ handele es sich auch um eine Krankheit, wobei der Begriff Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes weit auszulegen sei. Hierbei sei nach dem Oberlandesgericht unter Krankheit jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Ein Alkoholkater gehe mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz einher, wobei diese Symptome außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers lägen und infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, aufträten. Ebenfalls für diese Einschätzung spreche, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff („Veisalgia“) gebe.

Das OLG Frankfurt a. M. bestätigt eine frühere Entscheidung des LG Köln
Das Landgericht Köln hat zu der Bezeichnung „KATERFREI“ entschieden, dass es sich hierbei um unzulässige krankheitsbezogene Angaben handelt (Urteil v. 09.09.2014, Az. 33 O 42/14). Die dabei auftretenden Symptome könnten reichen von Kopfschmerzen, einem flauen Gefühl im Magen und allgemeinem Unwohlsein bis hin zur Entzündung der Magenschleimhäute und Erbrechen. Auch könnten die geistigen und motorischen Fähigkeiten eingeschränkt sein. Schließlich könnten depressive Verstimmungen bis hin zu Angstzuständen auftreten. Solche krankheitsbezogenen Angaben dürfen für Lebensmittel und damit auch für Nahrungsergänzungsmittel, die eine Untergruppe der Lebensmittel darstellen, nicht verwendet werden.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. v. 23.09.2019 >>

Vorinstanz im Volltext >>

fw

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