Home News Aktuelles Verfahren vor dem OLG Hamm zur Gratis-Abgabe von Brillengläsern – Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz und Konsequenzen für die Werbung in der Augenoptik

Aktuelles Verfahren vor dem OLG Hamm zur Gratis-Abgabe von Brillengläsern – Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz und Konsequenzen für die Werbung in der Augenoptik

Aus einem aktuell vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. I-4 U 137/14) geführten Verfahren zur Zulässigkeit der Werbung eines Augenoptikfilialisten mit der Gratis-Abgabe von Brillengläsern könnten sich nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale weitere Konsequenzen für die Werbung in der Augenoptik ergeben. Am 06.08.2015 findet in dieser Sache ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt.

Aus einem aktuell vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. I-4 U 137/14) geführten Verfahren zur Zulässigkeit der Werbung eines Augenoptikfilialisten mit der Gratis-Abgabe von Brillengläsern könnten sich nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale weitere Konsequenzen für die Werbung in der Augenoptik ergeben. Am 06.08.2015 findet in dieser Sache ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt.

Der beklagte Optiker hatte geworben mit „1 Glas geschenkt! Das …-Gratis-Glas zu jeder Brille!“. Diese Werbung hatte die Wettbewerbszentrale seinerzeit beanstandet, vorrangig wegen Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) >> geregelte Zuwendungsverbot. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medizinprodukten – und somit auch von Brillen – Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, erhob die Wettbewerbszentrale Klage vor dem Landgericht (LG) Dortmund. Die Dortmunder Richter haben die beanstandete Werbung in erster Instanz untersagt. Begründet haben sie ihre Entscheidung aber nicht mit dem Zuwendungsverbot sondern mit einem Verstoß gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach eine Ware nicht als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen angeboten werden darf, wenn dafür gleichwohl Kosten zu tragen sind. Das hat das Gericht im konkreten Fall deshalb angenommen, weil das beklagte augenoptische Unternehmen sich damit verteidigt hatte, dass das „Gratis-Glas“ in der Sache einen 50%igen Rabatt auf den Glaspreis darstelle. Damit müsse der Verbraucher – so heißt es in den Entscheidungsgründen – dann aber auch das vermeintliche „Gratis-Glas“ bezahlen. Ob zusätzlich ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vorliegt, hat das Gericht offen gelassen (LG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 25 O 104/14, nicht rechtskräftig – siehe hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 15.09.2014 >>).

Die im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 06.08.2015 zu erwartende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm könnte für die Branche Klarheit bringen, ob überhaupt und insbesondere in der konkreten Form mit der Gratis-Abgabe eines Brillenglases geworben werden darf oder nicht.

Bereits im November 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem anderen von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren die von einem Augenoptiker als Geschenk präsentierte kostenlose Zweitbrille als eine unzulässige Zuwendung bewertet und die entsprechende Werbung untersagt (BGH, Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/13; vgl. auch Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 07.11.2014 >>).

Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 07.11.2014 >>

News der Wettbewerbszentrale vom 15.09.2014 >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich „Gesundheitshandwerk“ >>

(HH 3 0003/14)
si

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