Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.05.10, Az. I ZR 209/07) hat ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen hat, zwar seinem Dienstherrn (in diesem Fall dem Land Niedersachsen) das Recht eingeräumt, seinen Entwurf im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsens zu verwenden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der BGH aber festgestellt, dass der Landesbedienstete darüber hinaus keine stillschweigende Zustimmung dafür gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesländern das Recht einräumt, seinen Entwurf zu nutzen. Im konkreten Fall hat ein Bauoberrat des Landes Niedersachsen für das niedersächsische Landesamt für Straßenbau eine Lärmschutzwand geplant, die auch entlang der Autobahn A 2 in Niedersachsen errichtet wurde. Jahre später errichtete das Land Hessen entlang der Autobahn A 4 in Hessen eine optisch entsprechende Lärmschutzwand. Die Nutzung des Entwurfes durch das Land Hessen war nach Auffassung des BGH nicht gestattet. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bauoberrat stillschweigend das Recht eingeräumt hat, dass sein Entwurf außerhalb des Landes Niedersachsens verwendet wird. Der BGH hat dem Landesbeamten daher einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 Urhebergesetz zugesprochen.
In einem Urheberrechtsstreit gegen das Projekt Stuttgart 21 entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 06.10.2010 (Az. 4 U 106/10), dass die Interessen des Bauherrn (hier: die Deutschen Bahn AG) dem Urheberschutz der Erben des Architekten vorgehen. Diese Entscheidung stellt klar, dass im Rahmen der Interessenabwägung das Bestandsinteresse hinter dem Veränderungsinteresse der Deutschen Bahn AG zurücktreten muss. Wesentlich war aus Sicht des Senats insbesondere, dass bei einem ca. 90 Jahre alten Bahnhof ein berechtigtes Modernisierungsinteresse bestehe, und ein Teilabriss hierfür erforderlich sei.
sj
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