In einem Verfahren wegen unklarer Angabe der Bedingungen eines Aktionsangebots unter Verwendung eines Sternchenhinweises, dessen Aufklärung nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht deutlich war, hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 28.04.2016, I ZR 164/15). Damit ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.07.2015, Az. 4 U49/15, rechtskräftig (siehe dazu die News der Wettbewerbszentrale vom 27.08.2015 >>).
Die beklagte Betreibergesellschaft einer großen Möbelhauskette hatte auf einer sog. Flappe, die um eine Tageszeitung gelegt war, angekündigt, prozentuale Preisnachlässe auf „fast Alles“ zu gewähren. Diese Rabattankündigung war mit einem Sternchenhinweis versehen. Eine Aufklärung des Sternchenhinweises war auf der Rückseite der Flappe angebracht und verwies den Leser auf das Internet. Diese Darstellung hatte die Wettbewerbszentrale als irreführend und intransparent beanstandet und schließlich Klage erhoben.
Das OLG Karlsruhe war der Auffassung, dass es irreführend und wettbewerbswidrig ist, wenn Informationen zu Sternchenhinweisen nicht in leicht zugänglicher Weise erteilt werden (Urteil vom 17.07.2015, Az. 4 U 49/15). § 4 Nr. 4 UWG regele nicht nur, dass die Bedingungen klar und eindeutig anzugeben sind, sondern dass diese auch erkennbar und leicht zugänglich sein müssen. Sofern sich die erläuternden Hinweise nicht auf der gleichen Seite wie das Sternchen befinden, erwarte der Leser, dass sich diese Informationen zumindest auf der nächsten Seite auffinden lassen. Sofern die Erläuterungen jedoch auf einer Flappe auf der Rückseite angebracht sind, sei eine solche klare und eindeutige Auflösung nicht gegeben.
Auch einen Verweis auf ein anderes Medium, in diesem Fall im Internet, hielt der Senat in diesem Fall für unzulässig. Eine Verlagerung der erläuternden Hinweise ins Internet sei medienbedingt nicht gerechtfertigt. Die Informationen hätten in den Printmedien in Form eines Kleindrucks gegeben werden können. Durch die blickfangmäßig herausgestellten Rabattankündigungen würden die Adressaten erheblich angelockt.
Das werbende Unternehmen hatte gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Mit Beschluss vom 28.04.2016 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordere.
LG Freiburg, 1. Instanz, Entscheidung vom 23.02.2015 – Az. 12 O 5/14
OLG Karlsruhe, 2. Instanz, Urteil vom 17.07.2015 – Az. 4 U 49/15
BGH, Beschluss vom 28.04.2016 – Az. I ZR 164/15
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 18.03.2015 // Auflösung von Sternchenhinweisen >>
(S 3 0473/14)
gb
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