Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 15. Juli 2013, Az. 8 O 18/13 – nicht rechtskräftig – die Werbung einer Verbraucherbank mit einem Aktionsangebot für ein so genanntes „Top-Tagesgeld“ als irreführend untersagt.
Die Bank hatte auf der Startseite ihres Internetauftrittes das Aktionsangebot beworben mit dem Hinweis „Jetzt 2,25 % Zinsen p. a. – Kühl kalkuliert, gut profitiert.“. Tatsächlich galt der in der Blickfangwerbung herausgestellte Zinssatz von 2,25 % jedoch nur für einen Anlagebetrag bis 5.000 €. Für darüber hinausgehende Beträge wollte die Bank dann nur noch Zinssätze zwischen 1 und 0,25 % p. a. ausschütten. Diese Information erhielt ein potentieller Kunde jedoch erst auf der dritten Unterseite des Internetauftrittes bei dem Vorgang der Kontoeröffnung. Das Landgericht Mönchengladbach schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass eine solche wesentliche Einschränkung des Angebotes unmittelbar und deutlich neben der blickfangmäßigen Herausstellung des attraktiven Zinssatzes von 2,25 % hätte erfolgen müssen. Die Bank enthalte dem Verbraucher im konkreten Fall eine wesentliche Information, nämlich die wesentlich schlechteren Zinssätze für Anlagebeträge ab 5.000 €, in unlauterer Weise vor. Es hänge letztlich vom Zufall ab, ob der Verbraucher nach dreimaligem Klicken dann tatsächlich die Information zu den konkreten Zinssätzen über dem Anlagebetrag von 5.000 € erhalte. Die deutlich niedrigere Rendite für höhere Geldanlegebeträge sei auch eine wesentliche Information, die dem Verbraucher im Rahmen der Werbung rechtzeitig mitgeteilt werden müsse (F 5 0040/13).
pbg
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