Home News AGB-Klauseln zur Bezahlung von Flugtickets: Fluggesellschaften dürfen weiterhin Zahlung bei Buchung verlangen

AGB-Klauseln zur Bezahlung von Flugtickets: Fluggesellschaften dürfen weiterhin Zahlung bei Buchung verlangen

In den mehreren Urteilen vom 16.02.2016 (Az. X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15) hat der Bundesgerichtshof die zuvor von den Gerichten unterschiedlich beurteilte Frage geklärt, ob Fluggesellschaften den vollen Flugpreis schon bei Buchung der Flugtickets verlangen dürfen. Anders als der klagende Verbraucherverband sieht der BGH bei entsprechenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.

In den mehreren Urteilen vom 16.02.2016 (Az. X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15) hat der Bundesgerichtshof die zuvor von den Gerichten unterschiedlich beurteilte Frage geklärt, ob Fluggesellschaften den vollen Flugpreis schon bei Buchung der Flugtickets verlangen dürfen. Anders als der klagende Verbraucherverband sieht der BGH bei entsprechenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.

Nach Auffassung des BGH sind die mit der Pflicht zur sofortigen Vorauszahlung des Flugpreises einhergehenden Nachteile für den Fluggast nicht von solchem Gewicht, dass eine Umstellung der weltweit üblichen und einem einheitlichen – von der International Air Transport Association (IATA) empfohlenen – Standard folgenden Abrechnungspraxis der Fluggesellschaften unter Beeinträchtigung ihrer auch im Allgemeininteresse liegenden wirtschaftlichen Tätigkeit im Fluglinienverkehr geboten wäre. Zwar verliert der Fluggast bei Vorauszahlung des Flugpreises sein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht. Allerdings ist der Fluggast durch die Regelungen aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung mit umfangreichen Rechten für den Fall ausgestattet, dass Flüge entweder gar nicht oder nur mit großer Verspätung stattfinden. Nach Auffassung des BGH fällt auch das vom Fluggast zu tragende Insolvenzrisiko nicht ins Gewicht, da durch die einschlägigen europäischen wie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen dieses bei Linienfluggesellschaften deutlich verringert ist.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen eine wohl abgewogene Bewertung der Interessen der Fluggäste aber auch der im internationalen Markt agierenden deutschen Fluggesellschaften vorgenommen. Die deutschen Fluggesellschaften können weiterhin an der international seit Jahrzehnten geübten Vorauszahlungs- und Abrechnungspraxis teilnehmen.

Quelle und weiterführende Informationen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 041/2016 vom 16.02.2016 >>

Zur Flugpreiswerbung siehe die News der Wettbewerbszentrale vom 10.08.2015 // Keine separate Ausweisung einer Buchungsgebühr – BGH untersagt Preisdarstellung einer Fluggesellschaft >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Tourismus >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

hfs

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