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Ärztliche Leistungen dürfen nicht kostenlos sein

Ein Krankenhaus in Norddeutschland warb unter der Überschrift „Kostenlose Sprechstunde“ in einer örtlichen Zeitung mit einer kostenlosen Venenkurzuntersuchung. Diese sollte an jedem ersten Samstag im Monat durch die Chefärztin des Hauses durchgeführt werden. Das Landgericht Stade hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei dieser Aktion um einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) handelt, bestätigt

Ein Krankenhaus in Norddeutschland warb unter der Überschrift „Kostenlose Sprechstunde“ in einer örtlichen Zeitung mit einer kostenlosen Venenkurzuntersuchung. Diese sollte an jedem ersten Samstag im Monat durch die Chefärztin des Hauses durchgeführt werden. Das Landgericht Stade hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei dieser Aktion um einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) handelt, bestätigt (LG Stade, Urteil vom 16.06.2011, Az. 8 O 23/11). Die Gegenseite legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Zu einer mündlichen Verhandlung kam es allerdings nicht mehr, da das Oberlandesgericht Celle mit Hinweisbeschluss vom 3. November 2011, Az. 13 U 167/11 der Gegenseite mitteilte, dass der Senat die Zurückweisung der Berufung erwäge. Die Gegenseite nahm daraufhin die Berufung zurück.

Die Richter beim OLG Celle werteten die Aktion als unzulässige Werbung für medizinische Leistungen des Krankenhauses. Die Kostenlosigkeit des beworbenen Venenkurzchecks stellt nach Auffassung der Richter einen Teil einer ärztlichen Leistung dar, der in der Regel nur gegen Geld zu erhalten ist. Auch den einzig in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 7 HWG – die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen – hielt das Gericht nicht für überzeugend, da die Kostenlosigkeit der Venenchecks bereits sachlogisch nicht aus der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen könne, sondern eine individuelle Befunderhebung beinhalte.

Neben der Klinik muss auch die Chefärztin für die wettbewerbswidrige Werbung haften. Das Gericht führte zu diesem Punkt aus, dass Ärzte unzulässige Werbung durch andere nicht dulden dürfen. Ein solches „Dulden“ fremder Werbung liege dann vor, wenn einem Arzt die Unterbindung tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist. Der Senat wies den Einwand der Chefärztin zurück, ihr sei es nicht möglich gewesen, auf die Werbung entsprechend einzuwirken, denn „dass sie es überhaupt versucht hat, behauptet sie selbst nicht“.

Das Urteil des Landgerichts Stade ist damit rechtskräftig geworden.

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