Ab März 2010 besteht die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer (0)180er Rufnummer nicht nur den Preis für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich den Mobilfunkhöchstpreis anzugeben. Der bloße Hinweis auf möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises für Anrufe aus dem Festnetz genügt hat, reicht dann nicht mehr aus.
Die in diesem Rufnummernbereich erbrachten Dienste heißen dann nicht mehr „Geteilte-Kosten-Dienste“, sondern „Service-Dienste“(§ 66a Telekommunikationsgesetz n.F.- TKG). § 66d TKG (n.F.) sieht künftig Höchstgrenzen für Anrufe aus den Festnetzen (14 ct/min, 20 ct/Anruf) und für Anrufe aus den Mobilfunknetzen (42 ct/min, 60 ct/Anruf) vor. Die Bundesnetzagentur konnte bereits in der Vergangenheit auf Grund gesetzlicher Befugnis die Preise für Anrufe aus den Festnetzen festlegen. Nach dem Gesetz hat sie nun auch die Abrechnungsweise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen festzulegen. Mit dem Ziel, Werbenden im Vorfeld Planungssicherheit zu geben, hat die Bundesnetzagentur die Abrechnungsweise für die Service-Dienste für Anrufe aus den Mobilfunknetzen auch bereits festgelegt.
Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-Diensten legt die Bundesnetzagentur zum Zwecke der Preisangabe fest, dass Anrufe bezogen auf die Nummernteilbereiche (0)180-1 bis -5 pro Minute abgerechnet werden (Verfügung Nr. 26/2009 der Bundesnetzagentur). Der Höchstpreis in Cent pro Minute aus den Mobilfunknetzen beträgt ab 01. März 2010 für die genannten Teilbereiche 42 ct/min .
Die Abrechungsweise und die Entgelte für Anrufe aus dem Festnetz ergeben sich aus der Tabelle zur Verfügung Nr. 19/2009 Amtsblatt Nr. 10 vom 03. Juni 2009 der Bundesnetzagentur und aktuell 04/2009.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, basierend auf den gesetzlichen Änderungen, neue Regelungen für (0)180er Rufnummern herauszugeben. Dabei ist vorgesehen, den Nummernteilbereich (0)180-0 für das sog. „Offline-Billing“ bereitzustellen. In diesem Teilbereich kann der Preis dann im Rahmen der o.g. Höchstgrenzen vom Angerufenen festgelegt werden. Dadurch wird es insbesondere möglich, kostenlose Warteschleifen zu realisieren. Darüber hinaus ist beabsichtigt, mit den Markbeteiligten zu erörtern, ob auch die bislang noch freien Nummernteilbereiche (0)180-6 bis (0)180-9 zur Förderung des Telekommunikationsmarkts bereitgestellt werden sollen. Für diese Teilbereiche könnten dabei im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen neue, in der o. a. Tabelle noch nicht enthaltene Festnetzpreise festgelegt werden.
Weiterführende Hinweise:
Angabe des Mobilfunkhöchstpreises bei (0)180er Rufnummern >>
Bundesnetzagentur: Informationen zu Service-Diensten (pdf) >>
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