Home News Änderung der Diätverordnung – Diabetiker-Lebensmittel werden abgeschafft

Änderung der Diätverordnung – Diabetiker-Lebensmittel werden abgeschafft

Am 9. Oktober 2010 ist die 16. Änderungsverordnung der Diätverordnung in Kraft getreten. Durch diese Verordnung wird die Diätverordnung dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst. Nach diesem benötigen Personen mit Diabetes mellitus keine speziellen diätetischen Lebensmittel mehr, da für sie inzwischen die gleichen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung gelten wie für die Allgemeinbevölkerung.

Am 9. Oktober 2010 ist die 16. Änderungsverordnung der Diätverordnung in Kraft getreten. Durch diese Verordnung wird die Diätverordnung dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst. Nach diesem benötigen Personen mit Diabetes mellitus keine speziellen diätetischen Lebensmittel mehr, da für sie inzwischen die gleichen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung gelten wie für die Allgemeinbevölkerung.

Die im bisherigen § 12 Diätverordnung genannten Anforderungen an diätetische Lebensmittel für Diabetiker sind ersatzlos gestrichen worden. In der Vorschrift waren beispielsweise Vorgaben für die Verwendung bestimmter Zuckeraustauschstoffe und Süßungsmittel in Diabetiker-Lebensmitteln festgelegt. Ein Diabetiker-Brot durfte beispielsweise nur einen Brennwert von höchstens 840 kJ pro 100 g enthalten. Als Folge der Änderungen dürfen Lebensmittel nicht mehr als für Diabetiker geeignet gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden.

Den betroffenen Unternehmen wird eine Übergangsfrist eingeräumt, um die notwendigen Umstellungen vorzunehmen. § 28 Abs. 4 Diätverordnung sieht insoweit vor, dass diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die der Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 9. Oktober 2012 in den Verkehr gebracht werden dürfen. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen diese Produkte noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum abverkauft werden.

Unternehmen sind nach Ablauf der Übergangsfrist dazu aufgerufen, die Verpackungsgestaltungen und ggfs. die Rezepturen zu ändern, um diese den Neuerungen anzupassen.

az

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