Am heutigen Tag ist das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten (BT-Drucks. 18/6280 >>) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (Drucks. 18/6575) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2016 Teil I Nr. 4 S. 106) veröffentlicht worden. Die damit einhergehende Gesetzesänderung zur Abschaffung des Routerzwangs tritt am 01. August 2016 in Kraft.
Ziel der Neuregelungen im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (2008/63/EG), welche den Endgerätemarkt für einen offenen, freien Warenverkehr vollständig liberalisiert.
Bisher konnten Netzbetreiber ihren Kunden bestimmte Endgeräte (z.B. Routerbox, Modem) zur Nutzung der Telekommunikationsdienste verbindlich vorgeben. Dies lag daran, dass diese Endgeräte in der Praxis noch dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zugeordnet wurden und damit alleine in die Funktionsherrschaft der jeweiligen Unternehmen fielen. Im Ergebnis wurde dadurch den Endkunden die Wahlfreiheit von Endgeräten völlig entzogen. Dies ist mit europarechtlichen Vorgaben nicht mehr vereinbar.
Die Gesetzesänderung stellt nunmehr klar, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht mehr am Endgerät, sondern schon vorher, an der Kabelbuchse (sog. „passiver Netzabschlusspunkt“) endet (§ 45 d Abs. 1 S. 2 TKG n.F.) und auch von Kunden an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden dürfen (§ 11 Abs. 3 S. 1 FTEG n.F.).
Dem Endkunden muss nun ab August 2016 von Seiten des Netzbetreibers der Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz ermöglicht werden. Außerdem erhält er die freie Auswahl, welches Gerät er zukünftig anschließen und nutzen möchte. Die gesetzlichen Neuerungen fördern auch den Wettbewerb zwischen Unternehmen, da die Hersteller der Endgeräte nun nicht mehr auf die Netzbetreiber angewiesen sind.
Die Möglichkeit der Netzanbieter, ihren Kunden auch weiterhin Endgeräte (unverbindlich) anzubieten bzw. zur Verfügung zu stellen, bleibt den Unternehmen unbenommen (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 FTEG n.F.).
Weiterführende Informationen:
Richtlinie über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen 2008/63/EG >>
Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/6280 >>
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, Drucks. 18/6575 >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
cki
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