Teure Abofallen im Internet haben vor Gericht keine Chance. Das zeigen die von dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) nunmehr in zweiter Instanz erfolgreich geführten Verfahren gegen die Unternehmen Genealogie Ltd. und NETContent Ltd.
Auf der Internetseite www.genealogie.de hatte die Firma Genealogie Ltd. die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung angeboten. Die Firma NETContent Ltd. hatte unter www.grafikarchiv.com und www.gedichteserver.com Grafiken zum Download bzw. den Zugang zu Gedichten angeboten. Preisangaben zu den angebotenen Dienstleistungen erfolgten erst bei Anmeldung des Nutzers durch die Eingabe persönlicher Daten: Erst am Ende eines Hinweistextes, der per Sternchenhinweis der Anmeldung zugeordnet war, war zu lesen, dass das Angebot kostenpflichtig sein sollte.
Auf Antrag des DSW, einem Schwesterverband der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg, hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteilen vom 4.12.2008 (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) die Berufung der beiden schon in erster Instanz verurteilten Webseiten-Betreiber größtenteils zurückgewiesen und den Betreibern verboten, Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen anzubieten oder zu bewerben, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist. Ohne bereits über die Höhe zu entscheiden, hat das OLG außerdem einen Gewinnabschöpfungsanspruch des DSW gegen die Betreiber der Webseiten dem Grunde nach bejaht und diese verurteilt, Auskunft über die durch das unrechtmäßige Geschäftsgebaren erzielten Gewinne zu erteilen.
Das Gericht folgte im Wesentlichen der Auffassung des DSW: In beiden Fällen hielt es einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot sowie die Preisangabenverordnung für gegeben. Danach müssen Preisangaben dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.
Bei beiden angebotenen Leistungen rechne ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher aber gar nicht damit, etwas bezahlen zu müssen. Wenn dann die Leistung doch kostenpflichtig angeboten werde, müsse der Verbraucher darauf hingewiesen werden. An entsprechenden Hinweisen habe es jedoch in beiden Fällen gefehlt. Preisangaben am Ende eines Sternchenhinweises oder in AGB genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Dabei stellt der Senat darauf ab, dass die Aufmerksamkeit eines im Internet surfenden Verbrauchers, dem es nicht um eine konkrete Kaufentscheidung gehe und der sich im Internet im Wesentlichen zum Zweck der eigenen Unterhaltung bewege, eher gering sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Nutzer unter Angabe seines Namens und seiner Adressdaten anmelden müsse, um Zugriff auf die Datenbanken zu erhalten.
Im Hinblick auf die mit dem Geschäftsmodell erzielten Gewinne führt das Gericht aus, dass die beklagten Firmen „durch ihre Direktoren nach Überzeugung des Senats – von Anfang an – in der Absicht, einen Teil der Verbraucher über die Entgeltlichkeit ihres Angebots zu täuschen, und damit arglistig“ handelten.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität begrüßte die Gerichtsentscheidungen: „Die Urteile sind zur Stärkung des seriösen Onlinehandels von großer Bedeutung. Außerdem muss der Internetnutzer darauf vertrauen können, sich ohne Gefahr über angebotene Dienstleistungen zu informieren“, so Rechtsanwalt Peter Solf, Mitglied der Geschäftsführung des DSW. „Die Beklagten müssen nun ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen, damit der zu Lasten von Internetnutzern rechtswidrig erzielte Gewinn schnellstmöglich an den Bundeshaushalt abgeführt werden kann.“
Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität ist eine Selbsthilfeorganisation der Deutschen Wirtschaft. Ziel des Vereins ist die Bekämpfung bewusst unlauterer Geschäftspraktiken, angefangen bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bis zu strafbarer Werbung und Betrugsfällen. Die Mitglieder des Verbandes, Kammern sowie branchenspezifische und –übergreifende Wirtschaftsverbände sowie namhafte Unternehmen, setzen sich durch ihre Mitgliedschaft dafür ein, dass unseriöse Geschäftemacherei nicht toleriert wird. Die Tätigkeit des DSW erstreckt sich gleichermaßen auf Rechtsverfolgung wie auf Prävention – er informiert über aktuelle betrügerische Methoden und verhindert Schäden in der Wirtschaft durch schnelle Warninformationen in Zusammenarbeit mit einem Netzwerk aus Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Wirtschaftsverbänden über „schwarze Schafe“ im Wirtschaftsleben.
Medienkontakt:
Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW)
Rechtsanwalt Peter Solf
Landgrafenstr. 24 B
61348 Bad Homburg
Telefon: 06172/ 121575
Fax: 06172/ 84422
E-Mail: mail@dsw-schutzverband.de
Weiterführende Informationen:
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig