Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Werbung einer Lebensmittelherstellerin für ein Nahrungsergänzungsmittel mit L-Carnitin und Pflanzenextrakten als wettbewerbswidrig beanstandet: Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Produkte unter der Bezeichnung „F-BRN Komplex“ beworben.
Zusätzlich befanden sich auf der Homepage der Anbieterin Bewertungen, in denen das Produkt als „Fatburner“ bezeichnet oder dessen positive Wirkung der Gewichtsreduktion betont wurde. Die Anbieterin hat auf ihrer Homepage nicht darüber informiert, ob und gegebenenfalls wie sie sicherstellt, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben.
„F-BRN“ als Werbung für fettverbrennende Eigenschaften
Die Wettbewerbszentrale hielt die Bezeichnung des Produktes mit der Buchstabenfolge „F-BRN“ für eine Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels mit fettverbrennenden Eigenschaften. Mittlerweile ist es nicht unüblich Marken, Kennzeichen oder Sprüche auf die Weise abzukürzen, dass sich für den Leser alleine durch die Folge verschiedener Konsonanten die dahinter liegende Bedeutung ergibt (sog. Elision der Vokale, im englischen als „disemvoweling“ bezeichnet).
So ergibt sich aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch aus der Buchstabenfolge „F-BRN“ die Bedeutung „Fatburn“ oder „Fatburner“. Die auf der Homepage einsehbaren Bewertungen bestätigten dieses Verständnis. Diese ließen auf die Verwendung des Nahrungsergänzungsmittels zum Zwecke der Gewichts- und/oder Fettreduzierung durch einen relevanten Teil des Adressatenkreises schließen.
Die Bewerbung von Lebensmitteln mit fettverbrennenden Eigenschaften hält die Wettbewerbszentrale wegen der Verwendung nicht zugelassener gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Health Claims Verordnung für wettbewerbswidrig (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 22.12.2021, Az. 3 U 50/21).
Bewertungen nicht transparent
Darüber hinaus beanstandete die Wettbewerbszentrale das Fehlen der Angabe, ob und gegebenenfalls wie die Anbieterin des Nahrungsergänzungsmittels sicherstellt, dass die Bewertungen auf ihrer Homepage von Verbrauchern stammen, welche die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Information, welche Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nicht vorenthalten werden darf.
Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale verpflichtete sich das Unternehmen, die beanstandete Werbung nach Ablauf einer Aufbrauchfrist zu unterlassen
F 06 0117/23
pl
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif
-
Rückblick: Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler – Wettbewerbszentrale mit Fortbildungsveranstaltung beim IVD vertreten