Ab heute gilt Teil A der Gemeinschaftsliste über Aromen und Ausgangsstoffe nach Anhang I zu Artikel 10 der Aromenverordnung (EG) Nr. 1334/2008 (Im Folgenden: Aromen-VO). Die Verordnung gilt für die meisten Lebensmittel (vgl. Artikel 2 Aromen-VO).
Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 (Im Folgenden: Aromastoff-DVO) wird die Gemeinschaftsliste über zulässige Aromastoffe festgelegt (vgl. Art. 9 a) Aromen-VO). Aromastoffe sind chemisch definierte Stoffe, die eingesetzt werden, um den Geruch oder Geschmack in Lebensmitteln zu verändern. Man findet Sie beispielsweise häufig in Joghurt, Süßwaren, Erfrischungsgetränken oder Kuchen. Aromastoffe dürfen nach der Aromenverordnung nur eingesetzt werden, wenn der Verbraucher nicht irregeführt wird und die verwendete Menge gesundheitlich unbedenklich ist.
Die Liste enthält sowohl 400 Aromastoffe, die von der Kommission noch nicht abschließend bewertet wurden, als auch 2100 Stoffe, die bereits als zulässig bewertet sind (vgl. Art. 1 Aromastoff-DVO). Noch nicht abschließend bewertete Stoffe dürfen bis zu ihrer Unzulässigkeit weiterverwendet werden. Laut Erwägungsgrund (6) der Übergangsverordnung (EU) Nr. 873/2012 in Verbindung mit Art. 30 Aromen-VO dürfen nicht zugelassene Aromastoffe noch bis zum Ablauf von 18 Monaten ab heute verwendet und in den Verkehr gebracht werden.
Die Kommission strebt damit eine einheitliche Regelung auf dem Binnenmarkt und höhere Transparenz für den Verbraucher an. Die Datenbank der Kommission mit den zulässigen Aromenstoffen findet sich unter: http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/flavouring/database/ >>
sb
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