Die Wettbewerbszentale hat in diesem Jahr vermehrt Beschwerden erhalten, die vergleichende Fotos von PatientInnen nach sogenannten Schönheitsoperationen zeigen. Damit soll etwa bei Brustvergrößerungen, Nasenkorrekturen oder Fettabsaugungen, aber auch Lippen- und Hautunterspritzungen bildlich der Erfolg einer solchen Behandlung dargestellt werden. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet derartige Abbildungen. Die Wettbewerbszentrale hat daher bislang in 30 Fällen Beanstandungen gegenüber so werbenden Anbietern, überwiegend Ärzte, aber auch Heilpraktiker und Kosmetiker ausgesprochen. Die monierte Werbung fand sich meist auf den jeweiligen Webseiten der Anbieter (17 Fälle), jedoch auch in den Sozialen Medien wie etwa Instagram oder Facebook (11 Fälle) und sogar auf ebay Kleinanzeigen (2 Fälle).
Rechtslage
Nach dem Heilmittelwerbegesetz darf für operative plastisch-chirurgische Verfahren ohne medizinische Indikation nicht „mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.“ Damit sollen eine unsachliche Beeinflussung und Irreführung von medizinischen Laien verhindert werden; diese sollen durch derartige Fotos nicht zu einer – medizinisch nicht notwendigen – Operation veranlasst werden.
Steigerung zum Vorjahr
Die bislang 30 ausgesprochenen Abmahnungen führten in 18 Fällen zu außergerichtlichen Unterlassungserklärungen seitens der Betroffenen. In drei Fällen hat die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklagen eingereicht. Im letzten Jahr hat die Wettbewerbszentrale in vergleichbaren Fallkonstellation zwei Beanstandungen ausgesprochen.
Die Beanstandungen betrafen überwiegend Ärzte (19 Fälle). Seit Kurzem erhält die Wettbewerbszentrale auch Beschwerden wegen der Werbung von Kosmetikern mit Fotos, die Kunden vor und nach einer Lippen- oder Hautunterspritzung zeigen (11 Fälle). Bei dieser Berufsgruppe kommt außer der unzulässigen Werbung mit vorher-nachher-Fotos noch ein weiteres Problem hinzu: Die Unterspritzung von Falten stellt jedenfalls nach Auffassung einiger Gerichte eine Heilbehandlung dar – und die dürfen nach dem Heilpraktikergesetz nur Ärzte sowie Heilpraktiker ausüben.
Strenge Rechtsprechung
Die Wettbewerbszentrale hatte bisher die Auffassung vertreten, dass nur „echte“ Operationen unter das Abbildungsverbot fallen, nicht aber zum Beispiel Faltenunterspritzungen. Ein von ihr vor den Frankfurter Gerichten geführtes Verfahren lässt aber den Schluss zu, dass auch Faltenunterspritzungen „operative plastisch-chirurgische“ Verfahren sind. Das Landgericht hatte die Ansicht vertreten, dass auch die Veränderung des Körpers durch eine unter die Haut gespritzte Substanz einen solchen Eingriff darstelle. Folglich dürfe auch für Faltenunterspritzungen nicht mit vorher-nachher-Abbildungen geworben werden. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 03.08.2021 (Az. 3-06 O 16/21) wurde rechtskräftig, nachdem in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt die Gegenseite die Berufung zurücknahm. Die Richter beim OLG hatten zuvor signalisiert, dass sie die Auffassung des Landgerichts teilen.
Auch wenn das gesetzliche Verbot bisweilen kritisiert wird, verschaffen sich doch diejenigen, die dagegen verstoßen, einen Wettbewerbsvorteil vor denen, die sich daran halten.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
ck
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