Home News Wettbewerbszentrale beanstandet mangelnde Information über Marktabdeckung bei Finanzportalen – Vergleichsrechner für Konten und Kredite bieten häufig nur eingeschränkten Marktüberblick

Wettbewerbszentrale beanstandet mangelnde Information über Marktabdeckung bei Finanzportalen – Vergleichsrechner für Konten und Kredite bieten häufig nur eingeschränkten Marktüberblick

Die Wettbewerbszentrale hat jüngst acht verschiedene Finanzportale im Internet im Hinblick auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben überprüft.

Die Wettbewerbszentrale hat jüngst acht verschiedene Finanzportale im Internet im Hinblick auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben überprüft. Im Fokus standen hierbei insbesondere so genannte Vergleichsrechner für Giro- und Tagesgeldkonten sowie Ratenkredite. In fünf Fällen lagen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale Wettbewerbsverstöße vor, die sie entsprechend beanstandet hat:

Vergleichsrechner für Konten und Kredite mit eingeschränktem Marktüberblick

In die „Vergleichs-Rechner“ können jeweils verschiedene Parameter bezogen auf das jeweilige Finanzprodukt eingetragen werden. So lassen sich etwa der Geldeingang oder das durchschnittliche Guthaben eingeben. Im Rahmen der angezeigten Auflistung besteht die Möglichkeit, durch Anklicken einer Schaltfläche direkt zum Anbieter zu gelangen und einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.

Die Wettbewerbszentrale hat hier insbesondere beanstandet, dass die betreffenden Finanzportale nicht darauf hingewiesen hatten, dass die „Rechner“ nur solche Anbieter anzeigten, mit denen das jeweilige Portal die Zahlung einer Provision für den erfolgreichen Vertragsabschluss vereinbart hatte. Einen zuverlässigen Vergleich der am Markt angebotenen Produkte bieten die Vergleichsrechner damit nicht. Bei den unterbliebenen Informationen handelt es sich nach Ansicht der Wettbewerbszentrale um wesentliche Informationen. Das Fehlen dieser Informationen stellt eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG dar.

Intransparenz und Irreführung bei Ranking und Bewertungen

Darüber hinaus fehlten in den betreffenden Fällen Informationen dazu, nach welchen Kriterien die Rankings zustande gekommen waren. Zu dieser Information sind die Anbieter seit der Reform des UWG im Mai 2022 gemäß § 5b Abs. 2 UWG verpflichtet: Nach § 5b Abs. 2 UWG müssen Anbieter die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings sowie deren relative Gewichtung im Vergleich zu anderen Parametern mitteilen.

Zudem beanstandete die Wettbewerbszentrale einige der abgebildeten Anbieterbewertungen als irreführend. Hier wurden zum einen Ergebnisse von Sternebewertungen präsentiert, ohne dass eine Quelle oder ein Hyperlink für die Bewertungen angegeben war. Zum anderen war hinter den Bewertungsergebnissen eine Anzahl abgegebener Kundenbewertungen in beliebiger Höhe angegeben, ohne dass erkennbar war, ob Verbraucher oder sonstige Personen überhaupt Bewertungen verfasst hatten.

Im Nachgang zu den Beanstandungen der Wettbewerbszentrale haben sich fünf der betroffenen Finanzportale dazu verpflichtet, solche wettbewerbswidrigen Handlungen künftig zu unterlassen. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage erhoben.

Im Übrigen führte das Tätigwerden der Wettbewerbszentrale dazu, dass das Affiliate-Netzwerk, das sämtliche der beanstandeten „Rechner“ zur Verfügung gestellt hatte, diese nun mit den erforderlichen Informationen versehen und die beanstandeten Anbieterbewertungen entfernt hat.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung der Wettbewerbszetnrale v. 29.11.2022 // Vergleichsportale unter der Lupe: Wettbewerbszentrale moniert Irreführung und Intransparenz >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>

fs

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