In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Frankfurt das deutsche Tochterunternehmen eines weltweit agierenden Konzernes, das unter seiner Zweigniederlassung unter anderem Erkältungsmittel vertreibt, verurteilt, es zu unterlassen, für das Arzneimittel X. mit der Angabe „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“ zu werben oder werben zu lassen (LG Frankfurt, Urteil vom 01.11.2022, Az. 3-06 O20/22; nicht rechtskräftig). Das Unternehmen hatte in einem Fernsehspot mehrfach mit dieser Aussage geworben. Das Gericht sah darin eine nicht zutreffende und damit irreführende Behauptung einer Spitzenstellung.
Eigenständiger Markt der Tag & Nacht Erkältungsmittel?
In dem Verfahren ging es letztlich um die Frage, ob sich die Spitzenstellungsbehauptung auf den Markt aller Erkältungsmittel bezieht oder – wie die Beklagte meinte – auf den (separaten) Markt der Tag & Nacht Arzneimittel. Das Erkältungsmittel, um das es in dem Verfahren ging, kombiniert zwei unterschiedliche Arten von Tabletten zur Anwendung zu verschiedenen Tageszeiten. Die Beklagte ist im Markt dieser Tag & Nacht Arzneimittel Marktführerin.
Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, die Werbung sei irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreis sie so verstünden, dass das Arzneimittel das erfolgreichste – im Sinne von meistverkaufte – Erkältungsmittel sei. Tatsächlich sei es aber gemessen am Umsatz lediglich die Nummer 7 unter den in Deutschland am meisten verkauften Erkältungsmitteln.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass sich die Aussage aus der hier maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers auf den Markt der Erkältungsmittel und nicht auf einen eigenständigen Markt der Tag & Nacht Erkältungsmittel beziehe. Der Verbraucher ginge mangels entsprechender Erläuterung davon aus, dass es sich um ein Erkältungsmittel handele, das er 24 Stunden am Tag einnehmen könne und das am Tag und in der Nacht wirke.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
F 4 0033/22
ck
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