Das Landgericht Frankenthal hat eine Inkassounternehmen dazu verpflichtetet, einen von ihm veranlassten Eintrag bei der Schufa wieder löschen zu lassen (LG Frankenthal, Beschluss vom 28.06.2022, Az. 8 O163/22).
Im konkreten Sacherhalt machte ein Inkassounternehmen gegen eine Mieterin einen Zahlungsanspruch aus einem lange zurückliegenden Mietstreit geltend. Die Mieterin wies gegenüber dem Inkassounternehmen die Forderung als nicht begründet zurück. Gleichwohl veranlasste das Inkassounternehmen trotz dieses Widerspruchs einen Eintrag in der bei der Schufa geführten Liste von Zahlungsstörungen.
Die maßgebliche Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes sieht allerdings vor, dass eine Weitergabe nur dann gestattet ist, wenn der Schuldner nach Belehrung über die Möglichkeit der Weitergabe seiner Daten an die Schufa der Forderung nicht widersprochen hat, was im vorliegenden Fall jedoch geschehen war. Das Landgericht Frankenthal verurteilte daher das Inkassounternehmen, die Löschung des Eintrages zu veranlassen. Die Weitergabe der Daten setze ein berechtigtes Interesse voraus, das hier nicht bestehe.
Drohung der Weitergabe von Daten an die Schufa beschäftigt auch die Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale hat sich mit dem Thema der Datenweitergabe bzw. der Drohung mit der Datenweitergabe an die Schufa trotz des Widerspruchs des vermeintlichen Schuldners in der Vergangenheit bereits mehrfach beschäftigt.
Schon die Versendung von Zahlungsaufforderungen durch ein Inkassounternehmen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Schufa-Meldung ist unzulässig, wenn der Adressat des Schreibens der geltend gemachten Forderung bereits einmal widersprochen hat. Dies hatte das Landgericht Köln auf Antrag der Wettbewerbszentrale in einem Grundsatzverfahren bereits im Jahr 2016 entschieden und ein Inkassounternehmen zur Unterlassung einer solchen wiederholten Belehrung verurteilt (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 03.03.2016, Az. 81 O 118/15).
Die Drohung mit der Datenweitergabe ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale irreführend, weil der Empfänger der Mitteilung auf Grund des Hinweises Zweifel bekommt, ob er zur Verhinderung der Weitergabe seiner Daten an die Schufa ein weiteres Mal der Forderung widersprechen muss. Ebenso stellt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die Ankündigung der Datenweitergabe nach Widerspruch eine aggressive geschäftliche Handlung dar, weil es sich um die Drohung mit einer rechtlich unzulässigen Handlung handelt. Dies wird durch die Entscheidung des LG Frankenthal zur Unzulässigkeit der Datenweitergabe and die Schufa im Ergebnis bestätigt.
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pbg
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