Home News OLG Celle zur Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln als „HCG C 30 Globuli“

OLG Celle zur Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln als „HCG C 30 Globuli“

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale geht es um die Frage, ob ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „HCG C30 G. Globuli“ beworben

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale geht es um die Frage, ob ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „HCG C30 G. Globuli“ beworben und vertrieben werden darf, sofern es nicht das Hormon HCG enthält. Das Landgericht Stade hatte den Vertreiber zur Unterlassung verurteilt, das OLG Celle hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil nun zurück gewiesen (OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2022, Az. 13 U 18/22; nicht rechtskräftig).

Zum Sachverhalt

HCG wird im Körper von Schwangeren gebildet und in nichtwissenschaftlichen Publikationen als Bestandteil von Diäten empfohlen. Auf dem Etikett des Produktes befanden sich unterschiedliche Informationen, etwa der Hinweis „Lebensmittel“. In der Produktbeschreibung hieß es „HCG C30 G. Globuli enthalten hormonfreie, bioenergetisierte hCG Informationen auf Sucrose-Globuli.“ Im weiteren Fließtext wurde unter anderem erläutert, dass die HCG-Globuli kein homöopathisches Arzneimittel seien. Das Produkt enthielt ausschließlich Zucker, war in keiner Weise mit dem Schwangerschaftshormon HCG in Berührung gekommen und wurde zu einem Preis von 16,90€ (10g) angeboten.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Produktaufmachung als irreführend beanstandet. Sie vertrat die Auffassung, dass durch die Verwendung der Buchstabenkombination HCG der Eindruck vermittelt werde, das Produkt enthalte das Schwangerschaftshormon HCG. Außerdem entstehe die Vorstellung, es handele sich um ein homöopathisches Arzneimittel. Der Vertreiber des Produktes argumentierte, dass durch die Beschreibung und das Etikett auf den ersten Blick ersichtlich sei, dass es sich um ein hormonfreies Lebensmittel handele.

Mehr als nur Zucker?

Das OLG Celle vertrat die Auffassung, dass es gerade wegen der Verwendung der Begriffe „HCG“, „C30“ und „Globuli“ im Produktnamen für den durchschnittlichen Endverbraucher nahe liege, dass das Produkt trotz der Angabe „Lebensmittel“ weiteren als bloßen Ernährungszwecken dienen solle. Bei „HCG“ handele es sich um ein Schwangerschaftshormon, „C30“ stelle in der Homöopathie eine Angabe zur Konzentration bzw. Verdünnung dar und es würden in der Homöopathie „Globuli“ verabreicht. „Das Produkt enthält jedoch – unstreitig – ausschließlich Zucker und ist in keiner Weise mit dem Hormon hCG in Berührung gekommen. Selbst wenn die durchschnittliche Endverbraucherin aufgrund der Angabe „hormonfrei“ kein hCG in dem Produkt erwarten sollte, so erwartet sie aufgrund der Produktbeschreibung der Beklagten jedenfalls mehr als reinen Zucker. Das gilt erst recht aufgrund der Angabe „hormonfrei“ kein hCG in dem Produkt erwarten sollte, so erwartet sie in der gebotenen Gesamtschau mit der Gestaltung und den Angaben auf dem Etikett“, so die Ausführungen des Senats in der Begründung.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

F 4 0272/21
ck

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de