Bei der Wettbewerbszentrale sind in der letzten Zeit wieder häufiger Beschwerden wegen Fehlern im Impressum auf den Internetseiten von Fahrschulen eingegangen. Die Wettbewerbszentrale hat dies zum Anlass genommen, im Rahmen einer Untersuchung die Internetseiten von insgesamt 50 Fahrschulen in 10 Großstädten daraufhin zu überprüfen, ob die Angaben im Impressum vollständig und gesetzeskonform sind.
Die Verpflichtung, eine Anbieterkennzeichnung (üblicherweise „Impressum“ genannt) auf der Internetseite einer Fahrschule anzugeben, ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz. Die in 8 Ziffern aufgelisteten Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Internetseite zu finden sein. Dazu gehören u. a.
- der Name und die ladungsfähige Anschrift der Fahrschule, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- sofern das Unternehmen eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das es eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und
- in Fällen, in denen die Fahrschule eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzt, die Angabe dieser Nummer.
Da Fahrschulen für ihre Tätigkeit eine besondere Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes benötigen, sind sie auch verpflichtet, die für sie zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Fahrlehrergesetz anzugeben. Es reicht dazu die Angabe von Namen und Sitz der Aufsichtsbehörde.
Bei Überprüfung der 50 Internetauftritte von Fahrschulen hat die Wettbewerbszentrale in insgesamt 19 Fällen einen Grund zur Beanstandung gesehen. In 18 Fällen fehlte die Angabe der Aufsichtsbehörde. In einem dieser 18 Fälle wurde zusätzlich nicht hinreichend deutlich, wer die Fahrschule betreibt. In einem weiteren Fall wurde als Aufsichtsbehörde das örtliche Amtsgericht genannt, das aber eine Aufsicht über Fahrschulen nicht durchführt. Eine solche falsche Angabe ist irreführend und erschwert die vom Gesetzgeber mit den korrekten Angaben gewünschte Möglichkeit einer Überprüfung.
Die Wettbewerbszentrale hat in allen 19 Fällen die betroffenen Fahrschulunternehmer auf die jeweils betreffenden Fehler im Impressum im Rahmen eines Hinweisschreibens aufmerksam gemacht. Sie hat damit erreicht, dass die fehlenden oder falschen Angaben ergänzt bzw. korrigiert wurden. Die Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten stellt für alle Unternehmen einen erheblichen Aufwand dar. Unternehmer, die sich diesen Aufwand auch der regelmäßigen Kontrolle der Informationen ersparen, haben einen Wettbewerbsvorteil, den das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verhindern will.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass solche Fehler bei der Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten auch zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen können. Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass die zuständigen Behörden Bußgelder verhängen. Aus diesem Grund rät die Wettbewerbszentrale schon seit vielen Jahren, bei der Erstellung des Impressums auf Internetseiten von Fahrschulen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu achten.
Weiterführende Informationen
News vom 18.12.2017: Fahrschulwerbung: Gesamtpreiswerbung untersagt >>
News vom 08.08.2016: Vorsicht bei der Werbung auf Facebook und Co >>
Tätigkeitsbericht der Wettbewerbszentrale aus dem Fahrschulwesen 2021 >>
pbg
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