Das LG Osnabrück hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale dem Inhaber einer Apotheke untersagt, mit den Aussagen „Immunsystem“ und/oder „Abwehrkräfte“ als Kategoriebezeichnungen für ein Nahrungsergänzungsmittel zu werben, wenn keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt sind (LG Osnabrück, Urteil vom 25.02.2022, Az. 13 O 24/22, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Auf der Internetseite einer Apotheke wurden unter der Rubrikbezeichnung „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ u.a. Nahrungsergänzungsmittel zum Verkauf angeboten. Weder auf der Übersichtsseite der Rubrik, noch auf der Produktseite des Nahrungsergänzungsmittels wurden spezielle gesundheitsbezogene Angaben angegeben. Eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe fand sich erst im Fließtext am Ende eines „Beipackzettels“, das als PDF auf der Produktseite verlinkt war.
Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind allgemeine gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine zulässige spezielle gesundheitsbezogene Angabe „beigefügt“ ist. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft und lässt nur ausnahmsweise einen Sternchenhinweis genügen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale lagen diese Voraussetzungen nicht vor, sodass sie Unterlassung verlangte.
Begründung
Das Gericht beurteilte die Kategoriebezeichnungen „Immunsystem“ und „Abwehrkäfte“ ebenfalls als allgemeine gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Durch die Bezeichnung der entsprechenden Reiter als „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ werde ein Bezug zur Gesundheit herstellt. Durch die gleichzeitige Einordnung des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels in diese Kategorien werde zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Nahrungsergänzungsmittel gut für die Abwehrkräfte und das Immunsystem sei.
Die Angaben „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ sah das Gericht als unzulässig an, da keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt waren. Das Beifügen erfordere, dass die spezielle Angabe unmittelbar oder zumindest in der Nähe der allgemeinen Angabe angezeigt werde, so dass eine Verbindung zwischen beiden hergestellt werde. Zwischen dem Verweis und der Angabe dürften sich keine anderen Angaben oder graphischen Elemente befinden, die eine Zuordnung der Angabe zu dem Verweis behinderten.
Auf der Übersichtsseite der Kategorie werde die spezielle gesundheitsbezogene Angabe nicht angezeigt. Auch im zweiten Schritt beim Aufruf des Produkts werde keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe angezeigt. Dass der Verbraucher in einem dritten Schritt den Hinweis „Beipackzettel“ anklicken und dort einen zweiseitigen Text vollständig lesen könne, um dann dort im letzten Absatz diese Information zu finden, genüge nicht den Anforderungen an ein Beifügen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Dadurch werde gerade keine Verbindung zwischen den Kategoriebezeichnungen und der speziellen Angabe hergestellt.
tv
F 8 119/21
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